Urlaubsplanung
Auch wenn Ihnen gesetzlich oder vertraglich bezahlter Urlaub zusteht, dürfen Sie
nicht einfach ungefragt in Urlaub fahren. Vom Gesetz her ist es so, daß eigentlich der
Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt festlegt. Dies ist der Grund, warum große Firmen sog.
"Werksferien" anordnen können. Gibt es bei Ihnen etwas derartiges nicht,
müssen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf den Urlaubszeitpunkt einigen. Der Arbeitgeber
ist grundsätzlich verpflichtet, einen bestimmten, von Ihnen gewünschten Zeitpunkt zu
respektieren und zu berücksichtigen. Allerdings darf er über Ihren Vorschlag
hinweggehen, wenn dringende betriebliche Bedürfnisse es notwendig machen, daß Sie zum
fraglichen Zeitpunkt anwesend sind. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die besondere
Auftragslage es notwendig macht, daß Sie weiterarbeiten. Müssen Sie deswegen jedoch eine
Urlaubsreise stornieren, muß der Arbeitgeber die anfallenden Stornierungskosten tragen
und auch sosntige Kosten übernehmen (z.B. für eine nutzlose Impfung oder eine schon
gezahlte Schiffspassage).
Der Arbeitgeber kann Ihren Wunsch nach einem bestimmten Urlaubszeitpunkt nur dann
zurückstellen, wenn der Urlaubswunsch eines Kollegen aus sozialen Gründen stärker zu
berücksichtigen ist. Sind Sie beispielsweise kinderlos und wollen während der großen
Ferien in Urlaub fahren, dann ist der Arbeitgeber berechtigt, Urlaubswünsche Ihrer
Kollegen mit schulpflichtigen Kindern vorrangig zu erfüllen und Sie mit Ihrem Urlaub auf
die Zeit außerhalb der Ferien zu verweisen, wenn Sie wegen der Abwesenheit der Kollegen
mit Kinder im Betrieb unabkömmlich sind.
Wenn Sie jedoch erst einmal weg sind, dann darf Sie der Arbeitgeber nicht mehr zurückholen, weil etwa plötzlich
unaufschiebbare Arbeiten anfallen
Der Jahresurlaub soll normalerweise "am Stück" genommen werden. Geht das aus
betrieblichen Gründen nicht oder wollen Sie das nicht, darf der Urlaub auch geteilt
werden. Dabei muß aber einer der Teile grundsätzlich zwei Wochen dauern.