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Verbindliche Gratifikationsregelung mit Kürzungsmöglichkeit und Rückzahlungsklausel 

  1. "Neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehaltes, die zusammen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat darauf jedoch nur Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung von keinem der Vertragsparteien gekündigt ist."
  2. "Die Weihnachtsgratifikation wird nur dann voll ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer an allen möglichen Arbeitstagen auch tatsächlich gearbeitet hat. Ist er erst während des Kalenderjahres in die Firma eingetreten, erfolgt eine anteilige Kürzung. Für Fehlzeiten wegen Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub, etc. verringert sich die Gratifikation unabhängig davon, ob für die Fehlzeiten Entgeltansprüche bestehen, um 1/60 pro Fehltag. War der Arbeitnehmer jedoch infolge Krankheit arbeitsunfähig, ist die Kürzung der Höhe nach beschränkt auf ¼ des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Hat das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres geruht oder ruht es am Auszahlungstag noch (z.B. wegen Wehrdienst, Erziehungsurlaub, etc.), verringert sich die Gratifikation um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis geruht hat."
  3.  

  4. "Scheidet der Arbeitnehmer bis 30.03. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, muß er die Gratifikation zurückzahlen, wenn sie den Betrag von DM 200,00 übersteigt und den Betrag eines Monatsgehaltes nicht überschreitet. Fällt die Gratifikation höher aus, muß sie der Arbeitnehmer zurückzahlen, wenn er bis 30.06. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Rückzahlungsverpflichtungen gelten auch, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der genannten Zeiträume durch Aufhebungsvertrag beendet wird.
    Der Arbeitgeber darf mit diesem Rückzahlungsanspruch gegen nach der Kündigung fällig werdende Vergütungsansprüche aufrechnen, wobei er jedoch die Pfändungsfreigrenzen zu beachten hat."
  5.  

  6. "Über die hier vereinbarten Gratifikationen hinausgehende Leistungen erfolgen freiwillig. Auch durch wiederholte Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet."

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 02.12.1998

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