Verbindliche
Gratifikationsregelung mit Kürzungsmöglichkeit und Rückzahlungsklausel
- "Neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer eine
Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehaltes, die zusammen mit dem
Novembergehalt ausbezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat darauf jedoch nur Anspruch, wenn das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung von keinem der Vertragsparteien gekündigt
ist."
- "Die Weihnachtsgratifikation wird nur dann voll ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer
an allen möglichen Arbeitstagen auch tatsächlich gearbeitet hat. Ist er erst während
des Kalenderjahres in die Firma eingetreten, erfolgt eine anteilige Kürzung. Für
Fehlzeiten wegen Krankheit, Mutterschutz, Erziehungsurlaub, etc. verringert sich die
Gratifikation unabhängig davon, ob für die Fehlzeiten Entgeltansprüche bestehen, um
1/60 pro Fehltag. War der Arbeitnehmer jedoch infolge Krankheit arbeitsunfähig, ist die
Kürzung der Höhe nach beschränkt auf ¼ des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt
auf einen Arbeitstag entfällt. Hat das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres geruht oder
ruht es am Auszahlungstag noch (z.B. wegen Wehrdienst, Erziehungsurlaub, etc.), verringert
sich die Gratifikation um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das
Arbeitsverhältnis geruht hat."
- "Scheidet der Arbeitnehmer bis 30.03. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis
aus, muß er die Gratifikation zurückzahlen, wenn sie den Betrag von DM 200,00
übersteigt und den Betrag eines Monatsgehaltes nicht überschreitet. Fällt die
Gratifikation höher aus, muß sie der Arbeitnehmer zurückzahlen, wenn er bis 30.06. des
Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Rückzahlungsverpflichtungen
gelten auch, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der genannten Zeiträume durch
Aufhebungsvertrag beendet wird.
Der Arbeitgeber darf mit diesem Rückzahlungsanspruch gegen nach der Kündigung fällig
werdende Vergütungsansprüche aufrechnen, wobei er jedoch die Pfändungsfreigrenzen zu
beachten hat."
- "Über die hier vereinbarten Gratifikationen hinausgehende Leistungen erfolgen
freiwillig. Auch durch wiederholte Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft
nicht begründet."
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