wpe2.gif (4500 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Das Weihnachtsgeld ist reines Gehalt 

Ob das der Fall ist, hängt sehr stark von dem abgeschlossenen Vertrag bzw. dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ab. Eine reine Gehaltszahlung liegt z.B. bei der folgenden Vertragsklausel vor: "Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Gehalt von monatlich ... brutto sowie ein 13. Monatsgehalt in Höhe von DM ..., das zusammen mit dem Novembergehalt überwiesen wird." 

Ist Weihnachtsgeld "reines Gehalt", dann hat der Arbeitnehmer auf dieses Gehalt keinen Anspruch, soweit er sich Fehlzeiten geleistet hat, für die er ebenfalls keinen Anspruch auf Gehalt hat. Solche Fehlzeiten sind insbesondere 

  • Krankheit ab der 7. Woche
  • Erziehungsurlaub
  • Zeiten für eine Wehrübung
  • unbezahlter Urlaub

Für solche Zeiten kann der Arbeitnehmer dann das 13. Gehalt entsprechend kürzen (Achtung! Nicht für bezahlten Urlaub, Krankheit, wegen der Lohnfortzahlung geleistet wird, etc.) 

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat während des laufenden Kalenderjahres 6 Monate Erziehungsurlaub genommen und anschließend nochmals 3 Monate unbezahlten Urlaub. Sie war also ¾ des Jahres nicht da mit der Folge, daß der Arbeitgeber nur ¼ des 13. Gehaltes bzw. des Weihnachtsgeldes an sie auszahlen muß.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 02.12.1998

Zurück
Arbeitsrecht -   Inhaltsverzeichnis
Kanzlei Kaßing - Inhaltsverzeichnis