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Die Weihnachtsgratifikation hat Mischcharakter 

Dies ist bei vertraglichen Formulierungen der Fall, wie z.B. "Für seine Betriebstreue und als Anerkennung für die geleistete Arbeit erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehaltes, welches zusammen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird." 

Nach der Rechtsprechung dürfen Zahlungen mit Mischcharakter nicht gekürzt werden, es sei denn, daß im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung selbst eine ausdrückliche Vereinbarung über Kürzungsmodalitäten getroffen wurde. Nach der Rechtsprechung haben Weihnachtsgeldzahlungen im Zweifel Mischcharakter, dürfen im Normalfall also nicht gekürzt werden. Dies hat einen entscheidenden Vorteil für den Arbeitnehmer. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein erheblicher Nachteil gegenüber. Die Rechtsprechung hat ebenso entschieden, daß bei Weihnachtsgratifikationen mit Mischcharakter wegen des beinhalteten Treuebonus der Arbeitnehmer gar keinen Anspruch auf Zahlung von anteiligem Weihnachtsgeld hat, wenn er vorzeitig im Jahr aus dem Betrieb ausscheidet.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 02.12.1998

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