Die Weihnachtsgratifikation hat
Mischcharakter
Dies ist bei vertraglichen Formulierungen der Fall, wie z.B. "Für seine
Betriebstreue und als Anerkennung für die geleistete Arbeit erhält der Arbeitnehmer eine
Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehaltes, welches zusammen mit dem
Novembergehalt ausbezahlt wird."
Nach der Rechtsprechung dürfen Zahlungen mit Mischcharakter nicht gekürzt werden, es
sei denn, daß im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung selbst
eine ausdrückliche Vereinbarung über Kürzungsmodalitäten getroffen wurde. Nach der
Rechtsprechung haben Weihnachtsgeldzahlungen im Zweifel Mischcharakter, dürfen im
Normalfall also nicht gekürzt werden. Dies hat einen entscheidenden Vorteil für den
Arbeitnehmer. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein erheblicher Nachteil gegenüber.
Die Rechtsprechung hat ebenso entschieden, daß bei Weihnachtsgratifikationen mit
Mischcharakter wegen des beinhalteten Treuebonus der Arbeitnehmer gar keinen Anspruch auf
Zahlung von anteiligem Weihnachtsgeld hat, wenn er vorzeitig im Jahr aus dem Betrieb
ausscheidet.