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Die Weihnachtsgratifikation ist "Prämie für Betriebstreue". 

Nach der Rechtsprechung ist eine solche Prämie äußerst selten anzunehmen. Sie liegt eigentlich nur dann vor, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Formulierung "Prämie für Betriebstreue" gebraucht wird. In solchen Fällen soll entlohnt werden, daß der Arbeitnehmer seinem Betrieb das ganze Jahr über "die Stange gehalten hat". Aus dem Charakter dieser Zahlung folgt, daß sie wegen irgendwelcher Fehlzeiten nicht gekürzt werden darf.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 02.12.1998

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