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Ein ausreichendes Zeugnis

Herr ..., geb. am ..., war bei uns von ... bis ... als Kfz.-Spengler tätig. Seine Aufgaben waren ...(folgt genaue Beschreibung der Tätigkeit). Er hat während dieser Zeit die ihm übertragenen Aufgaben  zu unserer Zufriedenheit ausgeführt.

Obwohl Herr ... gerade erst seine Ausbildung abgeschlossen hatte, als er bei uns eintrat und daher nur über eine geringe berufliche Praxis verfügte, hat er mit seinen Leistungen unseren Erwartungen entsprochen

Herr ... verläßt uns auf eigenen Wunsch, um in einem anderen Unternehmen neue Aufgaben zu übernehmen.


Wer so benotet wird, ist zwar ohne Fehl und Tadel, kann aber auch kein besonderes Lob einheimsen. Offenbar hat der Arbeitgeber diesem Mitarbeiter bei seinem Weggang keine besonderen Steine in den Weg gelegt. Das kann man daraus schließen, daß im Zeugnis weder Dank noch Bedauern noch Anerkennung enthalten sind.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 01.05.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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