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Zeugnisklage zum Arbeitsgericht

Weigert sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen, kann dieser beim Arbeitsgericht auf erstellung eines Zeugnisses klagen. Hat der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis ausgestellt, ist dieses nach Ansicht des Arbeitnehmers aber nicht ordentlich ausgefallen, ist ebenfalls eine Zeugnisklage möglich. Der Arbeitnehmer hat aber nach dem Bundesarbeitsgericht nicht die Möglichkeit, dem Arbeitgeber von vornherein bestimmte Formulierungen im Zeugnis vorzuschreiben. Im Zweifel muß er erst abwarten, welches Zeugnis ihm ausgestellt wird und dann gegebenenfalls dagegen vorgehen.

Ein guter Rat: Über den Inhalt eines Zeugnisses sollten sich die Parteien so gut es geht außergerichtlich einigen - spätestens aber im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht. Ein echter Streit ums Zeugnis schlägt auf beiden Seiten unnötige Wunden. Können sich die Parteien nicht einigen, ob der Arbeitnehmer zur vollen oder zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet hat, muß Beweis erhoben werden. Dann marschieren Kollegen und Vorgesetzte bei Gericht auf und winden sich wie die Aale, weil sie weder dem Kollegen noch dem Chef wehtun wollen. Mit all dem machen sich beide Seiten mehr Feinde als Freunde.

Guter Rat also

- an den Chef: Stelle das Zeugnis wahrheitsgemäß aber großmütig aus.
- an den Angestellten: Verlange nicht das Unmögliche und laß die Kirche im Dorf.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 14.04.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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