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Arbeitszeugnisse - was bedeutet "wahrheitsgemäß"?

Ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Zeugnis muß grundsätzlich richtig sein und den Tatsachen entsprechen. Der Arbeitgeber darf also einerseits den Arbeitnehmer nicht - auch nicht mit verklausulierten Formulierungen (vgl. hierzu "Die Geheimsprache der Zeugnisse") -  "in die Pfanne hauen".
Andererseits kann der Arbeitnehmer aber auch nicht verlangen, daß er über den grünen Klee gelobt wird, wenn seine Leistungen eher mäßg waren.

Stellt der Arbeitgeber ein falsches Zeugnis aus, kann er sich schadensersatzpflichtig machen: Bewertet er den Arbeitnehmer zu negativ und kann dieser deshalb keine neue Arbeit finden, so muß der Arbeitgeber den dadurch eventuell entstehenden Verdienstausfall zahlen. Bewertet er ihn zu positiv und entsteht dadurch dem neuen Arbeitgeber ein Schaden, weil er eine "Niete" auf einen verantwortungsvollen Posten gesetzt hat, dann muß dieser Schaden ersetzt werden.

Schon aus diesem Gesichtspunkt heraus sollten beide Vertragsparteien darauf schauen, daß das ausgestellte Zeugnis wirklich der Wahrheit entspricht. 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 01.05.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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