Zwischenzeugnis
Der Arbeitnehmer hat nicht nur Anspruch auf ein
Zeugnis, wenn er ausscheidet, sondern auch dann, wenn er einen neuen Arbeitsplatz sucht
oder sonst einen triftigen Grund für eine Beurteilung seiner Leistungen hat.
Die Forderung nach einem Zwischenzeugnis kann
also auch taktische Gründe haben. Der Arbeitgeber merkt, daß sich der Arbeitnehmer
anderweit orientiert. Ob er daraus die vom Arbeitnehmer gewünschten Konsequenzen
(Lohnerhöhung, Beförderung) zieht - das muß man mit einem siebten Sinn vorausfühlen.
Eventuell kann der Schuß auch nach hinten losgehen: "Wenn er denn schon unbedingt
weg will, dann bitte..."
Allerdings hat die Rechtsprechung jetzt auch
eine Möglichkeit geschaffen, zu einer völlig unverfänglichen Gelegenheit ein
Zwischenzeugnis verlangen zu können, nämlich dann, wenn Ihr langjähriger Chef aus dem
Betrieb ausscheidet. Der Grund dafür ist ganz einfach: Ihr Arbeitszeugnis wird immer vom
direkten Vorgesetzten erstellt. Wenigstens hat er an Ihrer Beurteilung maßgeblichen
Anteil. Wenn jetzt Ihr langjähriger Vorgesetzter aus dem Betrieb ausscheidet, dann gibt
es plötzlich niemanden mehr, der kompetent wäre, für Sie ein Zeugnis auszustellen. Denn
Ihr neuer Vorgesetzter hat ja von Ihren Fähigkeiten keine Ahnung und kann folglich auch
nichts darüber sagen, was Sie in den letzten Jahren geleistet haben.
In einem solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, daß Sie ein Zwischenzeugnis verlangen dürfen, weil Sie sonst für längere
Zeit niemand da wäre, der Sie sachgerecht beurteilen könnte. Ein solcher Chefwechsel
gibt Ihnen also die Möglichkeit, unauffällig an ein Zwischenzeugnis heranzukommen, um
sich anschließend evtl. in Ruhe einen Arbeitsplatz zu suchen.