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Arbeitszeugnisse - welches Datum

Zeugnisse müsseng grundsätzlich das Datum des Tages tragen, an dem sie ausgestellt worden sind. Sie dürfen also nicht vor- oder rückdatiert werden. Es darf auch nicht pauschal das Datum des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb angegeben werden.

Werden Zeugnisse erst nachträglich ausgestellt - z.B. weil der Arbeitnehmer erst einige Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis verlangt - , dann ist auch hier das Datum der Ausstellung zu verwenden.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Zeugnis berichtigt wird. Dann trägt auch die berichtigte Version das Datum der ursprünglichen.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.02.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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