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Arbeitgeber hat "Formulierungsrecht" für Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, schon im voraus Beurteilungen festschreiben zu lassen. Das Bundesarbeitsgericht verwarf den Antrag einer Arbeitnehmerin auf Ausstellung eines Zeugnisses mit einer von ihr bestimmten Formulierung. Ein Arbeitnehmer kann nach Ansicht des BAG ein Zeugnis nur nachträglich angreifen, nicht im vornherein beeinflussen.

Arbeitnehmer können nicht im vorhinein ein bestimmtes Arbeitszeugnis einklagen. Zunächst stehe dem Arbeitgeber das „Formulierungsrecht" zu, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies damit den Klageantrag einer Angestellten aus Hessen als unzulässig ab. (AZ: 9 AZR 246/99)

Die Frau arbeitete in der Reservierungsabteilung einer amerikanischen Fluggesellschaft. Nach Erziehungsurlaub und längerer Krankheit trat sie im Sommer 1996 einen Urlaub an, obwohl der Arbeitgeber dies abgelehnt hatte. Daraufhin wurde sie fristlos entlassen. Mit ihrer Klage verlangte sie von der Fluggesellschaft ein Arbeitszeugnis, aus dem sich ergebe, dass sie „stets zur vollsten Zufriedenheit" gearbeitet habe. Der Arbeitgeber lehnte dies schon wegen der Umstände der Entlassung ab.

Über die konkreten Formulierungen machte sich das BAG noch keine Gedanken. In jedem Fall hätten Arbeitnehmer keinen Anspruch, bereits im voraus ein bestimmtes Ergebnis oder gar konkrete Formulierungen festschreiben zu lassen. Denn der Wortlaut eines Arbeitszeugnisses stehe zunächst im Ermessen des Arbeitgebers und könne gegebenenfalls erst im Nachhinein vom Arbeitnehmer angegriffen werden.

Quelle: AFP vom 15.03.2000

Wenn Sie mehr über Arbeitszeugnisse, Formulierungen Form und "Geheimsprache" wissen wollen, dann finden Sie weitere Informationen hier.

 

 

 

zuletzt geändert 16.04.2000

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