Arbeitgeber hat
"Formulierungsrecht" für Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, schon im voraus
Beurteilungen festschreiben zu lassen. Das Bundesarbeitsgericht verwarf den Antrag einer
Arbeitnehmerin auf Ausstellung eines Zeugnisses mit einer von ihr bestimmten Formulierung.
Ein Arbeitnehmer kann nach Ansicht des BAG ein Zeugnis nur nachträglich angreifen, nicht
im vornherein beeinflussen.
Arbeitnehmer können nicht im vorhinein ein bestimmtes
Arbeitszeugnis einklagen. Zunächst stehe dem Arbeitgeber das
Formulierungsrecht" zu, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in
Erfurt. Es wies damit den Klageantrag einer Angestellten aus Hessen als unzulässig ab.
(AZ: 9 AZR 246/99)
Die Frau arbeitete in der Reservierungsabteilung einer
amerikanischen Fluggesellschaft. Nach Erziehungsurlaub und längerer Krankheit trat sie im
Sommer 1996 einen Urlaub an, obwohl der Arbeitgeber dies abgelehnt hatte. Daraufhin wurde
sie fristlos entlassen. Mit ihrer Klage verlangte sie von der Fluggesellschaft ein
Arbeitszeugnis, aus dem sich ergebe, dass sie stets zur vollsten Zufriedenheit"
gearbeitet habe. Der Arbeitgeber lehnte dies schon wegen der Umstände der Entlassung ab.
Über die konkreten Formulierungen machte sich das BAG noch
keine Gedanken. In jedem Fall hätten Arbeitnehmer keinen Anspruch, bereits im voraus ein
bestimmtes Ergebnis oder gar konkrete Formulierungen festschreiben zu lassen. Denn der
Wortlaut eines Arbeitszeugnisses stehe zunächst im Ermessen des Arbeitgebers und könne
gegebenenfalls erst im Nachhinein vom Arbeitnehmer angegriffen werden.
Quelle: AFP vom 15.03.2000
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