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Arbeitszeugnisse - Bezeichnung des Arbeitnehmers

Das Zeugnis muß eine sog. "Eingangsformel" enthalten, in der der Arbeitnehmer mit Vor- und Familiennamen, ggf einschließlich Geburtsname verzeichnet sein müssen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers müssen Geburtsdatum und Adresse hinzugesetzt werden. Die Eingangsformel muß auch die Berufsbezeichnung(en) und die akademischen Grade bzw. öffentliche Titel des Arbeitnehmers enthalten. Ist der Arbeitnehmer "Diplomingenieur" mit Fachhochschuldiplom, ist der Zusatz "FH" unzulässig.

Innerbetriebliche Titel (z.B. der "Oberingenieur" von Siemens oder McDonalds "Crewtrainer") gehören nicht in ein Zeugnis.

Bei männlichen Arbeitnehmern ist dem Namen ein "Herr" voranzusetzen (Eine Formulierung wie "Maier Zwo leistete im wesentlichen fehlerfreie Arbeit" ist also unzulässig. Es muß "Herr Maier" heißen). Damen können sich nach Wahl mit "Frau" oder "Fräulein" bezeichnen lassen.

 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.02.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

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