wpe2.gif (4500 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Arbeitszeugnisse - Unterschrift des Arbeitgebers

Das Arbeitszeugnis muß am Ende seines Textes handschriftlich unterschrieben sein. Dabei hat der Arbeitnehmer aber regelmäßig keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber persönlich unterschreibt. Es reicht die Unterschrift eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten o.ä., wenn dieser firmenintern entsprechend ermächtigt ist. Dann muß jedoch "ppa" oder "i.V." unterschrieben werden.

Derjenige, der das Zeugnis unterschreibt, muß jedenfalls ranghöher sein, als der Arbeitnehmer selbst.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.02.2000

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit  keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zur Titelseite Arbeitsrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing
Wenn Sie Fragen haben...