Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche
für die Zukunft?
Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem
Arbeitszeugnis beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und
bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer
zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Die Klägerin hat das
Zeugnis als unvollständig beanstandet und verlangt,
folgende Schlußformel aufzunehmen:
Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute
Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel
Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine
Erklärung der Beklagten, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Die Beklagten seien
aber verpflichtet, der Klägerin alles Gute zu wünschen. Sie hätten der Klägerin
außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.
Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht
aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer
des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist
so zu formulieren, daß es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine
"Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers
vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein solches
"Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betrifft weder
Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten
Mindestinhalt eines Zeugnisses.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juni 1999 - 14 Sa 1157/98 -