LOGO3.GIF (1537 Byte)Baurecht -

Haftung des Handwerkers für Baumängel

 

Vorsicht! Juristendeutsch!

Die Internetseiten der Kanzlei sind eigentlich für den interessierten Laien abgefaßt. Diese Seiten bilden eine Ausnahme. Sie beinhalten eine Art "Crash-Übersicht" über das Werkmängelrecht in Bausachen, eine Checkliste für den Fachmann, die ich mir für den täglichen Gebrauch zusammengestellt, auf der Festplatte mehrfach nicht gefunden und deshalb der Einfachheit halber ins Internet gestellt habe. Wenn Sie trotzdem Interesse haben: Bitte sehr...

 

Rechtsfolgen der Nicht- oder Schlechterfüllung durch den Unternehmer

Nach BGB: Der Besteller hat primär das Recht auf Erfüllung, d.h. bei Unbrauchbarkeit auf Neuherstellung, § 631 I BGB oder Nachbesserung, § 633 II 1.
Als sekundäre Mängelrechte hat er die Rechte auf Wandelung, Minderung, § 634 I 3 oder u.U. Schadensersatz, § 635.

Besonderheiten nach VOB/B: Abnahme, Gewährleistung, Schlußrechnung und Schlußzahlung.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.11.1998

 

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