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Kein Werklohn für den nicht in der Rolle eingetragenen Handwerker

Alle klagen heutzutage darüber, daß Handwerker so teuer geworden sind. Wer nicht schwerreich ist, so heißt es, kann sich einen Hausbau gar nicht mehr leisten wenn er nicht wenigstens teilweise Billigfirmen beauftragt. Die machen Ihre Sache zwar vielleicht genauso gut, können aber ihre Leistungen günstiger anbieten, weil die Arbeiter aus den osteuropäischen Ländern kommen, für ein Spottgeld arbeiten, nicht versichert sind und bigbrothermäßig in irgendeinem Container hausen. Außerdem sind diese Firmen natürlich auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen und ersparen sich dadurch weitere lästige Ausgaben. Der ehrliche Handwerker, bei dem alles ganz ordnungsgemäß läuft und der deshalb keine Dumpingpreise bieten kann, der hat dann bei der Auftragserteilung das Nachsehen.

Das könnte sich bald ändern, wenn sich zwei Gerichtsentscheidungen des Landgerichts Mainz aus dem Jahre 1997 und des Landgerichts Nürnberg aus dem Jahre 1999 herumsprechen. Beide Gerichte haben nämlich entschieden, daß solche Firmen für Ihre Leistungen kein Geld verlangen können, und zwar nicht einmal dann, wenn sie ordnungsgemäß gearbeitet haben. In Mainz hatte eine Firma Brandschutzarbeiten an einer Schule durchgeführt, obwohl sie in der Handwerksrolle nicht eingetragen war. In Nürnberg wurden Dachdeckerarbeiten von einer Firma erledigt, die ebenfalls nicht ordnungsgemäß gemeldet war. In beiden Fällen hatten die Firmen zwar ihre Arbeit ordentlich erledigt, trotzdem aber natürlich gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen. Denn nach diesem Gesetz darf nur derjenige Handwerksarbeiten durchführen, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Beide Gerichte waren deshalb der Ansicht, daß die Firmen wegen dieses Verstoß für ihre Arbeiten kein Geld bekommen sollten und wiesen die entsprechenden Klagen ab. Das Landgericht Mainz ging sogar noch einen Schritt weiter: Es war der Ansicht, daß der Bauherr einerseits den Werklohn nicht bezahlen muß, andererseits aber trotzdem einen Anspruch auf Reparatur hat, wenn mit der Schwarzarbeit irgendetwas nicht in Ordnung sein sollte. Das bedeutet, daß ein Schwarzarbeiter nicht nur kostenlos arbeitet, sondern im Zweifel seine Arbeit auch noch kostenlos nachbessern muß.

Harte Zeiten für Billiglohnfirmen. Und harte Zeiten für die, die billig bauen wollen. Aber vielleicht gibt's jetzt wieder ein paar Arbeitsplätze mehr und ein bißchen weniger Pfusch am Bau.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 09.11.1999 1 O 3255/99 RdW 2000, 48
Urteil des LG Mainz vom 26.02.1997, 9 O 214/96, nicht veröffentlicht

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert am 03.06.2000

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