Kein Werklohn für den nicht
in der Rolle eingetragenen Handwerker
Alle klagen heutzutage darüber, daß Handwerker so teuer
geworden sind. Wer nicht schwerreich ist, so heißt es, kann sich einen Hausbau gar nicht
mehr leisten wenn er nicht wenigstens teilweise Billigfirmen beauftragt. Die machen Ihre
Sache zwar vielleicht genauso gut, können aber ihre Leistungen günstiger anbieten, weil
die Arbeiter aus den osteuropäischen Ländern kommen, für ein Spottgeld arbeiten, nicht
versichert sind und bigbrothermäßig in irgendeinem Container hausen. Außerdem sind
diese Firmen natürlich auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen und ersparen sich
dadurch weitere lästige Ausgaben. Der ehrliche Handwerker, bei dem alles ganz
ordnungsgemäß läuft und der deshalb keine Dumpingpreise bieten kann, der hat dann bei
der Auftragserteilung das Nachsehen.
Das könnte sich bald ändern, wenn sich zwei
Gerichtsentscheidungen des Landgerichts Mainz aus dem Jahre 1997 und des Landgerichts
Nürnberg aus dem Jahre 1999 herumsprechen. Beide Gerichte haben nämlich entschieden,
daß solche Firmen für Ihre Leistungen kein Geld verlangen können, und zwar nicht einmal
dann, wenn sie ordnungsgemäß gearbeitet haben. In Mainz hatte eine Firma
Brandschutzarbeiten an einer Schule durchgeführt, obwohl sie in der Handwerksrolle nicht
eingetragen war. In Nürnberg wurden Dachdeckerarbeiten von einer Firma erledigt, die
ebenfalls nicht ordnungsgemäß gemeldet war. In beiden Fällen hatten die Firmen zwar
ihre Arbeit ordentlich erledigt, trotzdem aber natürlich gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit verstoßen. Denn nach diesem Gesetz darf nur derjenige Handwerksarbeiten
durchführen, der in der Handwerksrolle eingetragen ist. Beide Gerichte waren deshalb der
Ansicht, daß die Firmen wegen dieses Verstoß für ihre Arbeiten kein Geld bekommen
sollten und wiesen die entsprechenden Klagen ab. Das Landgericht Mainz ging sogar noch
einen Schritt weiter: Es war der Ansicht, daß der Bauherr einerseits den Werklohn nicht
bezahlen muß, andererseits aber trotzdem einen Anspruch auf Reparatur hat, wenn mit der
Schwarzarbeit irgendetwas nicht in Ordnung sein sollte. Das bedeutet, daß ein
Schwarzarbeiter nicht nur kostenlos arbeitet, sondern im Zweifel seine Arbeit auch noch
kostenlos nachbessern muß.
Harte Zeiten für Billiglohnfirmen. Und harte Zeiten für
die, die billig bauen wollen. Aber vielleicht gibt's jetzt wieder ein paar Arbeitsplätze
mehr und ein bißchen weniger Pfusch am Bau.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 09.11.1999 1 O 3255/99 RdW
2000, 48
Urteil des LG Mainz vom 26.02.1997, 9 O 214/96, nicht veröffentlicht