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Die neuen Regeln



Testament - erleichterte Formvorschriften für Behinderte

Abgesehen davon, daß unsere ganze Gesellschaft nicht besonders behindertenfreundlich ist - unsere Gesetze sind es leider manchmal noch weniger, zumal, wenn Sie schon etwas älter sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Beispiel stammt aus dem Jahre 1896 (und trat am 1.1.1900 in Kraft), und das Beurkundungsgesetz hat immerhin auch schon 30 Jahre auf dem Buckel - es trat im April 1969 in Kraft.

Beide Gesetze sahen vor, daß schreib- und sprechunfähige Behinderte kein Testament errichten durften, denn angeblich seien sie nicht in der Lage, Ihren Willen eindeutig zum Ausdruck zu bringen.
Das war nur schwer zu verstehen. Denn immerhin dürfen ja schreibunfähgie Stumme jedes andere Geschäft voll wirksam abschließen, angefangen beim Kauf einer Schachtel Zigaretten bis hin zu Eheverträgen und umfangreichen Immobilien-Transaktionen. Nur bei der Abfassung eines Testaments waren sie benachteiligt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 19.01.1999 (1 BvR 2161/94) diese Benachteiligung nun beseitigt. Jetzt dürfen auch schreibunfähige Stumme ein Testament errichten. Folgendes ist in diesem Zusammenhang interessant:

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 28.03.1999

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