Testament - erleichterte Formvorschriften für Behinderte
Abgesehen davon, daß unsere ganze Gesellschaft
nicht besonders behindertenfreundlich ist - unsere Gesetze sind es leider manchmal noch
weniger, zumal, wenn Sie schon etwas älter sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum
Beispiel stammt aus dem Jahre 1896 (und trat am 1.1.1900 in Kraft), und das
Beurkundungsgesetz hat immerhin auch schon 30 Jahre auf dem Buckel - es trat im April 1969
in Kraft.
Beide Gesetze sahen vor, daß schreib- und
sprechunfähige Behinderte kein Testament errichten durften, denn angeblich seien sie
nicht in der Lage, Ihren Willen eindeutig zum Ausdruck zu bringen.
Das war nur schwer zu verstehen. Denn immerhin dürfen ja schreibunfähgie Stumme jedes
andere Geschäft voll wirksam abschließen, angefangen beim Kauf einer Schachtel
Zigaretten bis hin zu Eheverträgen und umfangreichen Immobilien-Transaktionen. Nur bei
der Abfassung eines Testaments waren sie benachteiligt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner
Entscheidung vom 19.01.1999 (1 BvR 2161/94) diese Benachteiligung nun beseitigt. Jetzt
dürfen auch schreibunfähige Stumme ein Testament errichten. Folgendes ist in diesem
Zusammenhang interessant: