Aufstockungsunterhalt
Nach der Ehescheidung kann unter gewissen Umständen,
wenn im Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist, ein Ehegatte vom anderen Unterhalt
verlangen, und zwar insbesondere dann, wenn er Kinder erzieht, krank ist, keinen Beruf hat
und erst eine Ausbildung machen muß, schon zu alt zum arbeiten oder arbeitslos ist.
Einen Sonderfall bildet in diesem Zusammenhang der
Aufstockungsunterhalt. Ein Ehegatte kann vom anderen nämlich auch dann Unterhalt
verlangen, wenn er sich zwar durch eigene Arbeit selbst ernähren kann und auch angemessen
verdient, diese Einkünfte aber nicht ausreichen, um den gleichen Lebensstil zu führen,
der während der Ehe üblich war. Eine derartige Situation kann leicht bei
Doppelverdiener-Ehen eintreten. Hat beispielsweise die Frau des Chefarztes (der DM
10.000,00 netto verdient) als Sekretärin gearbeitet (mit einem Nettoverdienst von DM
2.500,00) und arbeiten nach der Scheidung beide in gleichem Umfang weiter, so hätte die
Ehefrau, wäre sie jetzt auf ihr eigenes Gehalt angewiesen, eine erhebliche Einbuße an
Lebensqualität. Das Gesetz sieht vor, daß sie vom Ehemann so viel Unterhalt verlangen
kann, wie sie braucht, um den bisherigen Lebensstil weiterführen zu können.
Speziell dieser Aufstockungsunterhalt wird in vielen Fällen
als ungerecht empfunden (insbesondere dann, wenn es der den Unterhalt Verlangende war, der
das Ende der Ehe herbeigeführt hat). Folglich bietet es sich an, zumindest diesen
Aufstockungsunterhalt im Rahmen eines Ehevertrages für den Fall einer Scheidung
auszuschließen.