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Aufstockungsunterhalt 

Nach der Ehescheidung kann unter gewissen Umständen, wenn im Ehevertrag nichts anderes vereinbart ist, ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, und zwar insbesondere dann, wenn er Kinder erzieht, krank ist, keinen Beruf hat und erst eine Ausbildung machen muß, schon zu alt zum arbeiten oder arbeitslos ist. 

Einen Sonderfall bildet in diesem Zusammenhang der Aufstockungsunterhalt. Ein Ehegatte kann vom anderen nämlich auch dann Unterhalt verlangen, wenn er sich zwar durch eigene Arbeit selbst ernähren kann und auch angemessen verdient, diese Einkünfte aber nicht ausreichen, um den gleichen Lebensstil zu führen, der während der Ehe üblich war. Eine derartige Situation kann leicht bei Doppelverdiener-Ehen eintreten. Hat beispielsweise die Frau des Chefarztes (der DM 10.000,00 netto verdient) als Sekretärin gearbeitet (mit einem Nettoverdienst von DM 2.500,00) und arbeiten nach der Scheidung beide in gleichem Umfang weiter, so hätte die Ehefrau, wäre sie jetzt auf ihr eigenes Gehalt angewiesen, eine erhebliche Einbuße an Lebensqualität. Das Gesetz sieht vor, daß sie vom Ehemann so viel Unterhalt verlangen kann, wie sie braucht, um den bisherigen Lebensstil weiterführen zu können. 

Speziell dieser Aufstockungsunterhalt wird in vielen Fällen als ungerecht empfunden (insbesondere dann, wenn es der den Unterhalt Verlangende war, der das Ende der Ehe herbeigeführt hat). Folglich bietet es sich an, zumindest diesen Aufstockungsunterhalt im Rahmen eines Ehevertrages für den Fall einer Scheidung auszuschließen.

 

 

© G. Kaßing, Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht - zuletzt geändert 19.03.1999

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