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Beide verdienen, Kinder sind geplant 

Oft beginnen die Eheleute das eheliche Zusammenleben als "dinks" (die amerikanische Abkürzung für double income – no kids) haben jedoch den Wunsch, nach einigen Jahren Ehe ein Kind zu bekommen. Je nachdem, ob der Kinderwunsch in Erfüllung geht oder nicht, kann die eine ehevertragliche Regelung gerechter sein als die andere.  

Der Veränderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse in der Partnerschaft durch die Geburt eines Kindes kann man dadurch Rechnung tragen, daß man für die Zeit bis dahin Gütertrennung, Verzicht auf Unterhalt (insbesondere Aufstockungsunterhalt) und Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart, diese Regeln aber mit der auflösenden Bedingung versieht, daß im Falle der Geburt eines Kindes wieder die gesetzlichen Regeln der Zugewinngemeinschaft und die gesetzlichen Unterhaltsrechte gelten sollen. Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs kann unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung vereinbart werden.

Erbrechtlich kann diese Konstellation so geregelt werden, daß sich die Ehegatten zunächst zu Alleinerben einsetzen und zusätzlich vereinbaren, daß evtl. gemeinsame Kinder dann den Zweitversterbenden anteilig beerben (sog. "Berliner Testament"). 

Eine solche vertragliche Regel dürfte in der Tat den Vorstellungen der meisten Heiratswilligen am ehesten entsprechen. Ein solcher Ehevertrag könnte in etwa so aussehen wie das Vertragsmuster auf diesen Seiten. Bitte beachten Sie jedoch, daß dieses Muster allenfalls eine ungefähre Orientierung bieten kann. Ein solcher Vertrag muß auf den Einzelfall jeweils individuell abgestimmt sein.

 

 

© G. Kaßing, Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht - zuletzt geändert 19.03.1999

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