Beide
verdienen, Kinder sind geplant
Oft beginnen die Eheleute das eheliche Zusammenleben als
"dinks" (die amerikanische Abkürzung für double income no kids) haben
jedoch den Wunsch, nach einigen Jahren Ehe ein Kind zu bekommen. Je nachdem, ob der
Kinderwunsch in Erfüllung geht oder nicht, kann die eine ehevertragliche Regelung
gerechter sein als die andere.
Der Veränderung der tatsächlichen Lebensverhältnisse in
der Partnerschaft durch die Geburt eines Kindes kann man dadurch Rechnung tragen, daß man
für die Zeit bis dahin Gütertrennung, Verzicht auf Unterhalt
(insbesondere Aufstockungsunterhalt) und Ausschluß des Versorgungsausgleichs vereinbart, diese Regeln aber mit der
auflösenden Bedingung versieht, daß im Falle der Geburt eines Kindes wieder die
gesetzlichen Regeln der Zugewinngemeinschaft und die
gesetzlichen Unterhaltsrechte gelten sollen. Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs
kann unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung vereinbart werden.
Erbrechtlich kann diese Konstellation so geregelt werden,
daß sich die Ehegatten zunächst zu Alleinerben einsetzen und zusätzlich vereinbaren,
daß evtl. gemeinsame Kinder dann den Zweitversterbenden anteilig beerben (sog.
"Berliner Testament").
Eine solche vertragliche Regel dürfte in der Tat den
Vorstellungen der meisten Heiratswilligen am ehesten entsprechen. Ein solcher Ehevertrag
könnte in etwa so aussehen wie das Vertragsmuster
auf diesen Seiten. Bitte beachten Sie jedoch, daß dieses Muster allenfalls eine
ungefähre Orientierung bieten kann. Ein solcher Vertrag muß auf den Einzelfall jeweils
individuell abgestimmt sein.