Ein
Ehegatte ist wesentlich finanzkräftiger als der andere
Fälle wie dieser geistern immer wieder durch die Presse
zuletzt wurde die Scheidung zwischen Dieter Bohlen und Verona Feldbusch
ausgeführlich in den einschlägigen Gazetten abgehandelt. Ein krasses Beispiel wie dieses
zeigt, daß die gesetzlichen Regeln auch hier zu unbefriedigenden Ergebnissen
führen:
- Zwar fällt das in die Ehe eingebrachte Vermögen
(Anfangsvermögen) des begüterten Ehegatten nicht in den Zugewinn und damit hat auch der
mittellose Ehegatte darauf im Wege des Zugewinnausgleichs
keinen Zugriff. Trägt jedoch dieses Vermögen wiederum Früchte (Zinsen auf Bankkonten,
Kursgewinne von Aktien, Wertsteigerungen von Grundstücken), so müssen bei Vorliegen des
gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft diese
Mehrwerte als Zugewinn zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt werden.
- Infolge seiner finanziellen Mittel hat der begüterte Ehegatte
dem mittellosen einen wesentlich höheren Lebensstandard gewährt, als dieser es sich mit
seinem eigenen (für einen bescheidenen Lebensstandard gerade ausreichenden) Gehalt hätte
leisten können. Das hat zur Folge, daß der mittellose Ehegatte nach der Scheidung Aufstockungsunterhalt verlangen kann.
- Ferner hat der begüterte Ehegatte in aller Regel vielleicht
keine gesetzlichen Rentenansprüche aber doch solche aus hochdotierten
Rentenversicherungsverträgen. Hier hätte im Falle einer Scheidung ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu erfolgen.
Diese Ungerechtigkeiten kann man dadurch vermeiden, in dem
man hinsichtlich des Güterstandes entweder Gütertrennung
vereinbart oder aber beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
bleibt, beim Zugewinnausgleich aber keine
hälftige Teilung vereinbart, sondern den mittellosen Ehegatten beispielsweise nur zu
einem Viertel oder Fünftel am Vermögenszuwachs beteiligt.
Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts sollte insbesondere
der Aufstockungsunterhalt ausgeschlossen werden. Die übrigen
Unterhaltstatbestände (Unterhalt wegen Kindeserziehung, wegen Krankheit, wegen
Arbeitslosigkeit, wegen Alter, etc.) können fairerweise bestehen bleiben, allerdings mit
der Maßgabe, daß sich der nacheheliche Unterhalt nicht nach den ehelichen
Lebensverhältnissen berechnet, sondern nach der beruflichen Stellung des
unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, sollte der sich daraus
ergebende Unterhaltsanspruch niedriger sein.
Den Versorgungsausgleich kann man
entweder ganz ausschließen oder den Ausschluß davon abhängig machen, daß der
begüterte Ehegatte für den mittellosen eine entsprechende (d.h. höhenmäßig
angemessene) Rentenversicherung abschließt.
Auch bei dieser Konstellation sollten entsprechende erbrechtliche Klauseln eingebaut sein.