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Ein Ehegatte ist wesentlich finanzkräftiger als der andere 

Fälle wie dieser geistern immer wieder durch die Presse – zuletzt wurde die Scheidung zwischen Dieter Bohlen und Verona Feldbusch ausgeführlich in den einschlägigen Gazetten abgehandelt. Ein krasses Beispiel wie dieses zeigt, daß die gesetzlichen Regeln auch hier zu unbefriedigenden Ergebnissen führen: 

  • Zwar fällt das in die Ehe eingebrachte Vermögen (Anfangsvermögen) des begüterten Ehegatten nicht in den Zugewinn und damit hat auch der mittellose Ehegatte darauf im Wege des Zugewinnausgleichs keinen Zugriff. Trägt jedoch dieses Vermögen wiederum Früchte (Zinsen auf Bankkonten, Kursgewinne von Aktien, Wertsteigerungen von Grundstücken), so müssen bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft diese Mehrwerte als Zugewinn zwischen den Parteien hälftig aufgeteilt werden.
  • Infolge seiner finanziellen Mittel hat der begüterte Ehegatte dem mittellosen einen wesentlich höheren Lebensstandard gewährt, als dieser es sich mit seinem eigenen (für einen bescheidenen Lebensstandard gerade ausreichenden) Gehalt hätte leisten können. Das hat zur Folge, daß der mittellose Ehegatte nach der Scheidung Aufstockungsunterhalt verlangen kann.
  • Ferner hat der begüterte Ehegatte in aller Regel vielleicht keine gesetzlichen Rentenansprüche aber doch solche aus hochdotierten Rentenversicherungsverträgen. Hier hätte im Falle einer Scheidung ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu erfolgen.

Diese Ungerechtigkeiten kann man dadurch vermeiden, in dem man hinsichtlich des Güterstandes entweder Gütertrennung vereinbart oder aber beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt, beim Zugewinnausgleich aber keine hälftige Teilung vereinbart, sondern den mittellosen Ehegatten beispielsweise nur zu einem Viertel oder Fünftel am Vermögenszuwachs beteiligt. 

Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts sollte insbesondere der Aufstockungsunterhalt ausgeschlossen werden. Die übrigen Unterhaltstatbestände (Unterhalt wegen Kindeserziehung, wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit, wegen Alter, etc.) können fairerweise bestehen bleiben, allerdings mit der Maßgabe, daß sich der nacheheliche Unterhalt nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet, sondern nach der beruflichen Stellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, sollte der sich daraus ergebende Unterhaltsanspruch niedriger sein. 

Den Versorgungsausgleich kann man entweder ganz ausschließen oder den Ausschluß davon abhängig machen, daß der begüterte Ehegatte für den mittellosen eine entsprechende (d.h. höhenmäßig angemessene)  Rentenversicherung abschließt.

Auch bei dieser Konstellation sollten entsprechende erbrechtliche Klauseln eingebaut sein.

 

 

© G. Kaßing, Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht - zuletzt geändert 19.03.1999

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