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Einer der Ehepartner ist hoch verschuldet 

In solch einem Fall empfiehlt es sich auf jeden Fall, im Ehevertrag festzustellen, daß das gesamte Inventar der Ehewohnung und alle Gegenstände, die hinzukommen, im alleinigen Vermögen des anderen Ehepartners stehen. Man kann dann dem Gerichtsvollzieher an der Zwangsvollstreckung hindern, in dem man den Ehevertrag vorzeigt. 

In Fällen wie diesen muß nicht unbedingt Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheschließenden können es auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben lassen. Sie sollten aber auf jeden Fall vertraglich festlegen, wieviel Vermögen der eine Ehegatte und in welcher Höhe der andere Ehegatte Schulden hat. Das Anfangsvermögen des verschuldeten Ehegatten sollte auf einen entsprechenden Minus-Betrag festgestellt werden, damit später bei einem evtl. Zugewinnausgleich Ungerechtigkeiten vermieden werden. 

Bei der Konstellation sollte auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden. Denn jede Unterhaltszahlung nach der Ehe führt im Prinzip nur dazu, daß der geschiedene Ehegatte immer noch seinen Beitrag zu den bestehenden Schulden des anderen Ehegatten leistet. 

Ob auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollte, muß im Einzelfalle entschieden werden. Hoch verschuldete Ehegatten sind im Zweifel selbständig oder verdienen, wenn sie angestellt sind, nur sehr wenig, um unter der Pfändungsfreigrenze zu bleiben. Sie werden also in aller Regel während der Ehezeit wesentlich weniger Alterversorgungsansprüche ansammeln als der andere, solvente Ehepartner. Aus diesem Gesichtspunkt kann der Ausschluß des Versorgungsausgleichs häufig in Frage kommen.

 

 

© G. Kaßing, Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht - zuletzt geändert 19.03.1999

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