Einer
der Ehepartner ist hoch verschuldet
In solch einem Fall empfiehlt es sich auf jeden Fall, im
Ehevertrag festzustellen, daß das gesamte Inventar der Ehewohnung und alle Gegenstände,
die hinzukommen, im alleinigen Vermögen des anderen Ehepartners stehen. Man kann dann dem
Gerichtsvollzieher an der Zwangsvollstreckung hindern, in dem man den Ehevertrag
vorzeigt.
In Fällen wie diesen muß nicht unbedingt Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheschließenden können es
auch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
verbleiben lassen. Sie sollten aber auf jeden Fall vertraglich festlegen, wieviel
Vermögen der eine Ehegatte und in welcher Höhe der andere Ehegatte Schulden hat. Das
Anfangsvermögen des verschuldeten Ehegatten sollte auf einen entsprechenden Minus-Betrag
festgestellt werden, damit später bei einem evtl. Zugewinnausgleich Ungerechtigkeiten vermieden
werden.
Bei der Konstellation sollte auf nachehelichen Unterhalt
verzichtet werden. Denn jede Unterhaltszahlung nach der Ehe führt im Prinzip nur dazu,
daß der geschiedene Ehegatte immer noch seinen Beitrag zu den bestehenden Schulden des
anderen Ehegatten leistet.
Ob auch der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen werden sollte, muß im Einzelfalle entschieden werden. Hoch verschuldete
Ehegatten sind im Zweifel selbständig oder verdienen, wenn sie angestellt sind, nur sehr
wenig, um unter der Pfändungsfreigrenze zu bleiben. Sie werden also in aller Regel
während der Ehezeit wesentlich weniger Alterversorgungsansprüche ansammeln als der
andere, solvente Ehepartner. Aus diesem Gesichtspunkt kann der Ausschluß des
Versorgungsausgleichs häufig in Frage kommen.