Vertragsmuster
München, den 16.03.1998
Vor mir, dem Notar Dr. Schreiber, sind heute erschienen
- Klaus Huber, geb. am 30.10.1972, Augsburger Str. 7, 80789
München, und
- Sabine Meier, geb. am 15.03.1974, wohnhaft ebenfalls
Augsburger Str. 7,
80789 München
Die Erschienen erklären, in Kürze heiraten zu wollen. Für
diesen Fall schließen sie folgenden
Ehe- und Erbvertrag
§ 1
Güterrechtliche Regelungen
Die Erschienen vereinbaren Gütertrennung.
Diese Vereinbarung ist jedoch auflösend bedingt. Übt einer
der beiden Vertragsschließenden seinen Beruf wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes
ganz oder teilweise nicht mehr aus, soll ab dem Tage der Geburt zwischen den
Vertragsschließenden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelten. Was beide Vertragsschließenden bis zu diesem Zeitpunkt an Vermögen erworben
haben, ist dann jeweils als Anfangsvermögen anzusetzen.
§ 2
Regelungen über den nachehelichen
Unterhalt
Die Vertragsschließenden verzichten auf nachehelichen
Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Dieser Verzicht gilt für jede Form
des Unterhalts und auch für den Fall der Not.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt,
daß dieser Verzicht die Wirkung hat, daß kein Vertragsschließender vom anderen
Unterhalt nach der Scheidung verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn ein Ehegatte
nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Unterhaltsverzicht wird jedoch unter einer auflösenden Bedingung erklärt. Wird ein
gemeinsames Kind geboren und gibt ein Ehegatte deswegen seinen Beruf entweder auf oder
geht ihm nicht mehr vollumfänglich nach, gilt ab dem Tage der Geburt des Kindes das
gesetzliche Unterhaltsrecht als vereinbart.
§ 3
Versorgungsausgleich
Die Vertragspartner schließen den gesetzlichen Versorgungsausgleich
aus.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt,
daß es sich bei dem Versorgungsausgleich um den Ausgleich der in der Ehe erworbenen
Rentenanwartschaften handelt und daß dieser von gesetzeswegen eigentlich durchgeführt
werden soll. Der Notar hat ferner darüber aufgeklärt, daß der Versorgungsausgleich nur
dann wirksam ausgeschlossen ist, wenn nicht binnen eines Jahres nach Abschluß dieses
Vertrages Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.
Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs wird unter einer
auflösenden Bedingung vereinbart. Wir ein gemeinsames Kind geboren und gibt ein Ehegatte
deswegen seinen Beruf auf bzw. übt ihn nur noch teilweise aus, soll der Ausschluß des
Versorgungsausgleichs ab dem Tag der Geburt nicht mehr gelten. Der Ausgleich der
Versorgungsansprüche soll dann mit dem Tag der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes als
Stichtag durchgeführt werden.
§ 4
Erbrechtliche Regelungen
Die Vertragsschließenden setzen sich gegenseitig zu
alleinigen Erben ein. Evtl. eheliche Kinder gelten nach dem Tode des Erstversterbenden als
auf den Pflichtteil gesetzt. Bestehen sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten auf
Auszahlung des Pflichtteils, gelten sie auch nach dem Tode des letztversterbenden
Ehegatten als auf den Pflichtteil gesetzt.
§ 5
Salvatorische Klausel
(Hier folgen die üblichen Vertragsklauseln für den Fall
einer evtl. Unwirksamkeit eines Vertragsteils)
(Übrige notwendige Vermerke des Notars)