Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich befaßt sich mit den Ansprüchen
der Eheleute auf Altersversorgung. Solange er nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wird,
wird er von gesetzeswegen im Falle der Scheidung einer Ehe durchgeführt. Dies ist
insbesondere sinnvoll und notwendig, wenn die Eheleute eine typische
"Hausfrauenehe" geführt haben, in der die Ehefrau nur geringfügig
hinzuverdient hat. In diesem Falle hat nämlich der Ehemann während der Ehezeit
wesentlich mehr Rentenansprüche erworben (weil er ja viel mehr in die Rentenversicherung
einbezahlt hat) als die Ehefrau. Der Versorgungsausgleich bewirkt, daß die während der
Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gerecht unter die Eheleute aufgeteilt werden, so daß
nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs jeder Ehegatte aus der Ehezeit die
gleichen Rentenansprüche in sein zukünftiges Leben mitnimmt.
Außer Acht bleiben die Ansprüche, die bereits vor der
Ehezeit erworben wurden. Diese verbleiben jeweils bei dem Ehegatten, der sie angesammelt
hat. Das gleiche gilt selbstverständlich für die Ansprüche nach Ende der Ehe.
In gewissen Konstellationen kann der zwingend
durchzuführende Versorgungsausgleich jedoch zu einer Ungerechtigkeit führen. Hat
beispielsweise der Mietshausbesitzer, der von seinen Mieteinkünften lebt, eine
Krankenschwester geheiratet, dann erwirbt der Ehemann während der Ehezeit keinerlei
Altersversorgungsansprüche (denn er zahlt ja in keine gesetzliche Rentenversicherung
ein), während dies die Krankenschwester sehr wohl tut, allerdings in bescheidenem Maße,
denn ihr Gehalt ist ja nicht allzu hoch. Am Ende der Ehezeit müßte dann die
Krankenschwester auch noch die Hälfte ihrer Altersversorgungsansprüche an ihren Mann
abtreten, der ja weiterhin durch seine Mieteinnahmen bestens (und zwar auch im Alter)
versorgt ist. In einem solchen Fall bietet sich der Ausschluß des Versorgungsausgleichs
per Ehevertrag an.