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Versorgungsausgleich 

Der Versorgungsausgleich befaßt sich mit den Ansprüchen der Eheleute auf Altersversorgung. Solange er nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wird, wird er von gesetzeswegen im Falle der Scheidung einer Ehe durchgeführt. Dies ist insbesondere sinnvoll und notwendig, wenn die Eheleute eine typische "Hausfrauenehe" geführt haben, in der die Ehefrau nur geringfügig hinzuverdient hat. In diesem Falle hat nämlich der Ehemann während der Ehezeit wesentlich mehr Rentenansprüche erworben (weil er ja viel mehr in die Rentenversicherung einbezahlt hat) als die Ehefrau. Der Versorgungsausgleich bewirkt, daß die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gerecht unter die Eheleute aufgeteilt werden, so daß nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs jeder Ehegatte aus der Ehezeit die gleichen Rentenansprüche in sein zukünftiges Leben mitnimmt. 

Außer Acht bleiben die Ansprüche, die bereits vor der Ehezeit erworben wurden. Diese verbleiben jeweils bei dem Ehegatten, der sie angesammelt hat. Das gleiche gilt selbstverständlich für die Ansprüche nach Ende der Ehe. 

In gewissen Konstellationen kann der zwingend durchzuführende Versorgungsausgleich jedoch zu einer Ungerechtigkeit führen. Hat beispielsweise der Mietshausbesitzer, der von seinen Mieteinkünften lebt, eine Krankenschwester geheiratet, dann erwirbt der Ehemann während der Ehezeit keinerlei Altersversorgungsansprüche (denn er zahlt ja in keine gesetzliche Rentenversicherung ein), während dies die Krankenschwester sehr wohl tut, allerdings in bescheidenem Maße, denn ihr Gehalt ist ja nicht allzu hoch. Am Ende der Ehezeit müßte dann die Krankenschwester auch noch die Hälfte ihrer Altersversorgungsansprüche an ihren Mann abtreten, der ja weiterhin durch seine Mieteinnahmen bestens (und zwar auch im Alter) versorgt ist. In einem solchen Fall bietet sich der Ausschluß des Versorgungsausgleichs per Ehevertrag an.

 

 

© G. Kaßing, Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht - zuletzt geändert 19.03.1999

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