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Zugewinngemeinschaft 

Wenn Sie heiraten, ohne einen Ehevertrag abzuschließen, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet kurz zusammengefaßt: 

  • Alles, was den Eheleuten vor der Eheschließung jeweils gehört hat, bleibt auch danach jeweils im Besitz jedes einzelnen. War also die Ehefrau vor der Eheschließung Eigentümerin einer Wohnung, so gehört ihr die Wohnung auch in der Ehe alleine. Was die Eheleute also mitbringen, gehört zum sog. "Anfangsvermögen", mit dem jeder die Ehe beginnt. Dabei gibt es nach dem Gesetz kein negatives Anfangsvermögen. Bringt also einer der beiden Ehepartner Schulden in die Ehe mit, werden diese nicht als "Anfangsschulden" berücksichtigt. Das kann, wie wir gleich sehen werden, zu Ungerechtigkeiten beim Zugewinnausgleich führen.
  • Was die Eheleute jeweils innerhalb der Ehe an Zugewinn erwerben, gehört zwar auch jedem Ehegatten separat. Wird die Ehe jedoch aufgelöst, fällt das während der Ehe Erworbene in den Zugewinnausgleich hinein.

    Davon gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen: Bekommt ein Ehegatte etwas geschenkt oder erbt er etwas, bleibt dieser Vermögenszuwachs beim Zugewinnausgleich außer Acht. Er wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es wird also so getan, wie wenn der Ehegatte das Geschenkte oder Ererbte schon vor der Ehe gehabt hätte.

Der Zugewinnausgleich am Ende der Ehe (bzw. am Ende des Güterstandes) wird dadurch herbeigeführt, daß das Endvermögen beider Ehegatten mit dem Anfangsvermögen verglichen wird. Die Differenz wird dann durch zwei geteilt. Diese Regel ist dann gerecht, wenn die Eheleute eine klassische "Hausfrauenehe" geführt haben. Bei dieser Regelung wird nämlich die Ehefrau, die ja ihren Beitrag zur Vermögensmehrung durch die Sorge um die Familie geleistet hat, fair an dem beteiligt, was der Ehemann an Finanziellem erwirtschaftet hat.

Die gesetzliche Regel kann jedoch auch zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen: Hat beispielsweise ein Ehegatte eine Eigentumswohnung im Wert von DM 300.000,00 in die Ehe eingebracht und der andere Schulden von DM 200.000,00 und haben beide während der Ehe DM 200.000,00 hinzuverdient, so hat am Schluß der Ehe der eine ein Vermögen von Null und der andere ein Vermögen von DM 500.000,00. Da die Schulden beim Anfangsvermögen lt. Gesetz unberücksichtigt bleiben, kann jedoch der Vermögenslose vom anderen DM 100.000,00 fordern (die Hälfte des Hinzuverdienten), obwohl ja eigentlich während der Ehe insgesamt DM 400.000,00 hinzuverdient wurden. Während also der eine seine Schulden getilgt hat und nun auch noch die Hand aufhalten kann, wird der andere um die Hälfte des von ihm Erarbeiteten ärmer. Eine solche Ungerechtigkeit kann ein Ehevertrag beseitigen.

Zu Härten kann es auch dann kommen, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten beispielsweise nur in einer Wertsteigerung seines Grundbesitzes besteht. Ist die in die Ehe eingebrachte Eigentumswohnung statt DM 300.000,00 jetzt zwischenzeitlich DM 450.000,00 wert, hat der andere Ehegatte Anspruch auf einen Ausgleich von DM 75.000,00. Der Wohnungseigentümer muß zur Auszahlung dieses Ausgleichsanspruches entweder erhebliche Schulden machen oder gar evtl. die Wohnung verkaufen. Auch das kann durch einen Ehevertrag vermieden werden.

 

 

© G. Kaßing, Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht - zuletzt geändert 19.03.1999

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