Zugewinngemeinschaft
Wenn Sie heiraten, ohne einen Ehevertrag
abzuschließen, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet kurz
zusammengefaßt:
- Alles, was den Eheleuten vor der Eheschließung jeweils
gehört hat, bleibt auch danach jeweils im Besitz jedes einzelnen. War also die Ehefrau
vor der Eheschließung Eigentümerin einer Wohnung, so gehört ihr die Wohnung auch in der
Ehe alleine. Was die Eheleute also mitbringen, gehört zum sog.
"Anfangsvermögen", mit dem jeder die Ehe beginnt. Dabei gibt es nach dem Gesetz
kein negatives Anfangsvermögen. Bringt also einer der beiden Ehepartner Schulden in die
Ehe mit, werden diese nicht als "Anfangsschulden" berücksichtigt. Das kann, wie
wir gleich sehen werden, zu Ungerechtigkeiten beim Zugewinnausgleich führen.
- Was die Eheleute jeweils innerhalb der Ehe an Zugewinn
erwerben, gehört zwar auch jedem Ehegatten separat. Wird die Ehe jedoch aufgelöst,
fällt das während der Ehe Erworbene in den Zugewinnausgleich hinein.
Davon gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen: Bekommt ein Ehegatte etwas geschenkt oder
erbt er etwas, bleibt dieser Vermögenszuwachs beim Zugewinnausgleich außer Acht. Er wird
dem Anfangsvermögen zugerechnet. Es wird also so getan, wie wenn der Ehegatte das
Geschenkte oder Ererbte schon vor der Ehe gehabt hätte.
Der Zugewinnausgleich
am Ende der Ehe (bzw. am Ende des Güterstandes) wird dadurch herbeigeführt, daß das
Endvermögen beider Ehegatten mit dem Anfangsvermögen verglichen wird. Die Differenz wird
dann durch zwei geteilt. Diese Regel ist dann gerecht, wenn die Eheleute eine klassische
"Hausfrauenehe" geführt haben. Bei dieser Regelung wird nämlich die Ehefrau,
die ja ihren Beitrag zur Vermögensmehrung durch die Sorge um die Familie geleistet hat,
fair an dem beteiligt, was der Ehemann an Finanziellem erwirtschaftet hat.
Die gesetzliche Regel kann jedoch auch zu erheblichen Ungerechtigkeiten
führen: Hat beispielsweise ein Ehegatte eine Eigentumswohnung im Wert von DM 300.000,00
in die Ehe eingebracht und der andere Schulden von DM 200.000,00 und haben beide während
der Ehe DM 200.000,00 hinzuverdient, so hat am Schluß der Ehe der eine ein Vermögen von
Null und der andere ein Vermögen von DM 500.000,00. Da die Schulden beim Anfangsvermögen
lt. Gesetz unberücksichtigt bleiben, kann jedoch der Vermögenslose vom anderen DM
100.000,00 fordern (die Hälfte des Hinzuverdienten), obwohl ja eigentlich während der
Ehe insgesamt DM 400.000,00 hinzuverdient wurden. Während also der eine seine Schulden
getilgt hat und nun auch noch die Hand aufhalten kann, wird der andere um die Hälfte des
von ihm Erarbeiteten ärmer. Eine solche Ungerechtigkeit kann ein Ehevertrag beseitigen.
Zu Härten kann es auch dann kommen, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten
beispielsweise nur in einer Wertsteigerung seines Grundbesitzes besteht. Ist die in die
Ehe eingebrachte Eigentumswohnung statt DM 300.000,00 jetzt zwischenzeitlich DM 450.000,00
wert, hat der andere Ehegatte Anspruch auf einen Ausgleich von DM 75.000,00. Der
Wohnungseigentümer muß zur Auszahlung dieses Ausgleichsanspruches entweder erhebliche
Schulden machen oder gar evtl. die Wohnung verkaufen. Auch das kann durch einen Ehevertrag
vermieden werden.
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