Härteklausel
Leben die Eheleute drei Jahre lang getrennt und
will einer der Scheidung, dann kann sich der andere dagegen in aller Regel nicht mehr
wehren. Etwas anderes gilt nur für zwei ganz seltene Ausnahmefälle:
- Das Gericht soll eine Ehe auch nach Ablauf der dreijährigen
Trennungszeit nicht scheiden, "wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im
Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderem Grund
ausnahmsweise notwendig ist", § 1568 1. Altern. BGB.
- Die Ehe soll ferner dann nicht geschieden werden, "wenn
und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund
außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die
Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers
ausnahmsweise geboten erscheint.", § 1568 2. Altern. BGB.
Die Formulierungen des Gesetzgebers sind zwar schwammig,
jedoch kann man aus der Häufung von Formulierungen, wie "besondere Gründe",
"ausnahmsweise notwendig", "außergewöhnliche Umstände",
"schwere Härte", "ausnahmsweise geboten" ersehen, daß es sich
hier wirklich um ganz krasse Ausnahmen handelt, die so gut wie nicht vorkommen.
Um beurteilen zu können, ob ein solch krasser Ausnahmefall
vorliegt, muß man zunächst immer prüfen, ob die schwierige Situation, die als Grund
für die Abwehr der Scheidung herhalten soll, schon dadurch entstanden ist, daß die
Eheleute getrennt leben oder erst dadurch entsteht, daß die Ehe auch durch das Gericht
rechtlich getrennt, also geschieden wird. Nur im zweiten Falle kann die Härteklausel
überhaupt greifen. Dadurch wird klar ersichtlich, daß nur in krassen Ausnahmefällen die
Ehe über den Trennungszeitraum von drei Jahren hinaus verlängert werden kann. Denn die
allermeisten schwierigen Situationen, die im Rahmen einer Ehescheidung auf Eheleute und
Kinder zukommen, entstehen ja bereits durch den Umstand, daß die Familie getrennt wird
und nicht erst dadurch, daß die Ehe auch formell geschieden wird.
Außergewöhnliche Härte für das Kind
Diese "Kinderschutzklausel" kann der
scheidungsunwillige Ehegatte nur für minderjährige Kinder ins Feld führen. Die Härte
für das Kind muß, wie gesagt, nicht erst durch die Trennung der Eltern, sondern durch
die Scheidung entstehen. Allgemeine vermögensrechtliche Interessen des Kindes
(Unterhalts- und Erbansprüche) spielen hier ebensowenig eine Rolle, wie das allgemeine
Interesse des Kindes daran, daß sich seine Eltern nicht scheiden lassen oder sich nicht
anderweitig wieder verheiraten sollen.
Etwas anderes kann für Fälle psychischer Härte gelten. Das
OLG Hamburg hat eine Scheidung in einem Fall hinausgeschoben, in dem das Kind psychisch
gestört und depressiv war, sich einbildete, im Falle der Scheidung "keinen Vater
mehr zu haben", die Scheidung nicht erleben wollte und ernsthafte Selbstmordabsichten
hatte (OLG Hamburg, FamRZ 1986, S. 469). Hier lag tatsächlich einer der seltenen Fälle
vor, in dem die besondere Härte durch den Akt der Scheidung entstanden wäre und nicht
durch die Tatsache der Trennung entstanden war.
Schwere Härte für den Antragsgegner
Wie gesagt: Die Härte darf nicht schon durch den Umstand
der Trennung entstehen, sondern zählt nur dann, wenn sie erst dadurch herbeigeführt
wird, daß die Ehe auch rechtlich getrennt, also vor dem Gesetz geschieden wird. Zweck
dieser Härteklausel ist es, dem anderen Ehegatten noch zusätzlich Zeit zu geben, um sich
auf die Auflösung der Ehe einzustellen. Die Vorschrift soll dem Sinn des Gesetzes nach
also nur einen zeitlich begrenzten Ehestandsschutz bieten. Nur in ganz ganz seltenen
Ausnahmefällen kann also der scheidungsunwillige Ehepartner auf Dauer die Auflösung der
Ehe verhindern. Das Aufschieben der Scheidung kommt nur dann in Frage, wenn es das einzige
Mittel ist, um den scheidungsunwilligen Ehegatten vor einer unerträglichen Lage zu
bewahren.
Außergewöhnliche Umstände, die eine solche Härte
darstellen würden, wurden von der Rechtsprechung akzeptiert bei
- schwerer Krankheit (OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, S. 512)
- langjähriger gemeinsamer Pflege eines behinderten Kindes (OLG
Hamm, FamRZ 1985, S. 189),
- bei besonders aufopferungsvollen Leistungen des
scheidungsunwilligen Ehegatten (BGH NJW 1979, S. 1042).
Härtefälle haben die Gerichte bei folgenden Konstellationen
abgelehnt:
- Psychisch steuerbare Depressionen (OLG Stuttgart, FamRZ 1992,
S. 320),
- der psychisch labile und alkoholkranke Ehepartner verspricht
sich Halt von der Ehe (OLG Schleswig, NJW 1978, S. 53),
- ein Ehepartner ist infolge geistiger Erkrankung dauern
hilfsbedürftig (BGH FamRZ 1979, S. 469),
- ein Ehepartner ist herzkrank (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, S.
36),
- hohes Alter und Einsamkeit nach der Scheidung zählen nicht
(OLG Nürnberg, FamRZ 1979, S. 819),
- ebensowenig Selbstmordgefahr (BGH NJW 1981, S. 2808; FamRZ
1984, S. 560, OLG Celle, FamRZ 1996, S. 614; anderer Ansicht aber KG Berlin, FamRZ 1983;
S. 1133), wobei Selbstmordgefahr vor allem dann nicht zählt, wenn sie in zumutbarer Weise
durch eine Psychotherapie begrenzt werden kann (OLG Hamm, FamRZ 90, S. 60),
- religiöse Gründe spielen ebenfalls keine Rolle (OLG
Stuttgart, FamRZ 1991, S. 334/950),
- auch nicht gesellschaftliche Nachteile als geschiedene Frau in
einem kleinen Ort (OLG Hamm, FamRZ 1977, S. 802),
- ebensowenig Verlust der Ehewohnung (BGH NJW 1984, S. 2353);
- in der Regel lehnt die Rechtsprechung wirtschaftliche
Interessen als Grund zum Festhalten an der Ehe ab (Änderung der Witwenrente, OLG
Düsseldorf, FamRZ 1980, S. 780; Verlust der Beamtenbeihilfe, BGH NJW 1981, S. 2516,
Verbesserung des Versorgungsausgleichs, OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, S. 1304, Abwendung der
Abschiebung als Ausländer, OLG Nürnberg, FamRZ 1996, S. 35, OLG Köln, FamRZ 1995, S.
997).
Man sieht: Fälle, in denen die Härteklauseln des §
1568 BGB greifen, sind echte Ausnahmen, die in der Praxis sehr selten vorkommen.
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