Die Auswirkungen der neuen
Regelung
Mit der neuen Regelung stellt der Gesetzgeber sicher, daß das Kind monatlich immer 135
% des Regelunterhaltssatzes zur Verfügung hat. Die Regelunterhaltssätze betragen:
| Bei Kinder im Alter von |
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
18 und älter |
| 100 % = DM |
355 |
431 |
510 |
589 |
| 135 % = DM |
480 |
582 |
689 |
796 |
Für diejenigen, die schon mal einen Blick in die Düsseldorfer
Tabelle geworden haben: 100% entsprechen der Einkommensgruppe 1 und 135 % der
Einkommensgruppe 6 der Tabelle.
Für die geplagten Väter bedeutet das: Egal, wieviel (oder wie wenig) sie verdienen,
und egal, ob sie eigentlich in die Einkommensgruppen 1 bis 5 der Düsseldorfer
Tabelle einzustufen sind - Sie müssen immer soviel berappen, daß dem Kind
die Sätze der Stufe 6 zur Verfügung stehen. Und wenn der Zahlbetrag der jeweiligen
Einkommensgruppe nicht ausreicht, dann müssen sie das von Muttern bezogene Kindergeld
(daß sie ja eigentlich abziehen dürfen) dafür einsetzen, daß inklusive Kindergeld der
Betrag der Einkommensgruppe 6 herauskommt.
Zur Verdeutlichung hier vier Rechenbeispiele:
Beispiel 1:
Das Kind ist drei Jahre alt, der Vater verdient DM 2300,-- und ist damit in die
Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer-Tabelle einzuordnen. Laut Tabelle muß er also
eigentlich DM 355,00 Unterhalt bezahlen. Davon konnte bislang das volle Kindergeld mit DM
135,00 abgezogen werden, so dass der Zahlbetrag nur noch DM 220,00 betrug. Jetzt läuft
die Sache anders:
Dem Kind müssen DM 480,00 zur Verfügung stehen (ist gleich 135 % des
Regelbedarfs, vergleiche Gehaltsgruppe 6 der Düsseldorfer-Tabelle).
Nach Gruppe 1 muß der Vater DM eigentlich 355,-- zahlen. Dem Kind stehen aber DM
480,-- zu. Die Differenz von DM 125,-- wird aus dem von der Mutter bezogenen Kindergeld
finanziert, das der Vater eigentlich abziehen darf, dem Kind aber jetzt in dieser Höhe
belassen muß, damit es DM 480,-- monatlich zur Verfügung hat. 135,-- DM ist eigentlich
Vaters Kindergeldanteil, den er abziehen dürfte. DM 125,-- muß er dem Kind belassen.
Also darf er nur noch DM 10,-- abziehen und zahlt damit DM 345,--
Rechenweg:
480 - 355 = 125
135 - 125 = 10
355 - 10 = 345 zu zahlende Mark.
Kontrollrechnung: 345 + 135 = 480 DM Kindesbedarf
Beispiel 2:
Das Kind ist 13 Jahre alt, der Vater verdient netto DM 3.200,00 monatlich. Nach
Gehaltsgruppe 4 der Düsseldorfer-Tabelle muß er also eigentlich DM 618,00 an Unterhalt
bezahlen. Mindestens 135 % des Regelunterhaltes, also DM 689,00 schuldet der
Unterhaltsverpflichtete nach der neuen Gesetzeslage jedoch. Die Differenz von DM 71,--
muß der Vater über seine Kinderhälfte finanzieren, die er insoweit nicht abziehen darf.
135,-- beträgt diese Hälfte. DM 71,-- darf er nicht abziehen, so daß 135 - 71 = DM
64,-- noch abzugsfähig sind.
Vom Tabellenbetrag von DM 618,00 darf der Vater also anteiliges Kindergeld in Höhe von
DM 64,00 abziehen und zahlt dann DM 554,--.
Rechenweg:
689 - 618 = 71
135 - 71 = 64
618 - 64 = 554 zu zahlende Mark
Kontrollrechnung: 554 + 135 = 689 DM Kindesbedarf
Beispiel 3:
Das Kind ist 14 Jahre alt, der Vater verdient netto DM 2.500,00, ist also der
Gehaltsgruppe 2 der Düsseldorfer-Tabelle zuzuordnen. Nach dieser Gruppe muß er DM 546,00
an Unterhalt bezahlen.
Dem Kind stehen jedoch DM 689,00 zu. Die Differenz von DM 143,-- ist aus dem
Kindergeldanteil zu finanzieren. Nachdem das Kindergeld aber nur 135,-- beträgt, wird es
zur Abdeckung der Differenz voll verbraucht, weshalb dieser arme Vater gar kein Kindergeld
,auch nicht anteilig, mehr abziehen kann.
Rechenweg:
689 - 546 = 143
135 - 143 = unter 0
Also kein Kindergeldabzug
Beispiel 4:
Das Kind ist 8 Jahre alt, der Vater verdient netto DM 4.200,00 monatlich, ist also in
Gruppe 6 der Düsseldorfer-Tabelle einzuordnen. Der geschuldete Tabellenunterhalt beträgt
also DM 689,00. Hier ist die neue vom Gesetz vorgeschriebene Grenze erreicht. Von diesem
Betrag kann das halbe Kindergeld wieder voll abgesetzt werden.
Welche Beträge letztlich zu zahlen sind und in welcher Höhe man das Kindergeld
abziehen kann, entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Tabellen: