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Düsseldorfer Tabelle (Stand:
1.7.1999) 1) 2)
Kindesunterhalt
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4) |
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhundertsatz |
Bedarfskontroll-
betrag
(Anm. 6) |
| |
05 |
611 |
1217 |
ab
18 |
|
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1. |
bis
2400 |
355 |
431 |
510 |
589 |
100 |
1300/1500 |
2. |
2400-2700 |
380 |
462 |
546 |
631 |
107 |
1600 |
3. |
2700-3100 |
405 |
492 |
582 |
672 |
114 |
1700 |
4. |
3100-3500 |
430 |
522 |
618 |
713 |
121 |
1800 |
5. |
3500-3900 |
455 |
552 |
653 |
754 |
128 |
1900 |
6. |
3900-4300 |
480 |
582 |
689 |
796 |
135 |
2000 |
7. |
4300-4700 |
505 |
613 |
725 |
837 |
142 |
2100 |
8. |
4700-5100 |
533 |
647 |
765 |
884 |
150 |
2200 |
9. |
5100-5800 |
568 |
690 |
816 |
943 |
160 |
2350 |
10. |
5800-6500 |
604 |
733 |
867 |
1002 |
170 |
2500 |
11. |
6500-7200 |
639 |
776 |
918 |
1061 |
180 |
2650 |
12. |
7200-8000 |
675 |
819 |
969 |
1120 |
190 |
2800 |
| über 8000 |
nach den Umständen des Falles |
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1) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen
beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der
Oberlandsgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen
Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen
Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
2) Die neue Tabelle gilt ab 1.7.1999. Bis
zum 30.6.1999 ist die bisherige Tabelle (Stand: 1.7.1998, FamRZ 1998, 534 = NJW 1998,
1469) anzuwenden.
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Anmerkungen:
| 1. |
Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. |
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Bei einer größeren/geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages
oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei
überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des
notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist
gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht
das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach
Abschnitt C. |
| 2. |
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen
dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der
ab 1. 7. 1999 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes
der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus.
Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze
sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet. |
| 3. |
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von
den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von
5% des Nettoeinkommens - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger,
und höchstens 260 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
| 4. |
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in
der Regel vom Einkommen abzuziehen. |
| 5. |
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) |
|
- gegenüber minderjährigen unverheirateten
Kindern, |
|
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, |
|
beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 1300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 1500 DM. Hierhin sind die 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht
werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht
vermeidbar ist. |
|
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere
gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens 1800 DM. Darin
ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten. |
| 6. |
Der Bedarfskontrollbetrag des
Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des
Ehegattenunterhalts (vgl. auch B. V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der
nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder
ein Zwischenbetrag anzusetzen. |
| 7. |
Bei volljährigen Kindern, die noch im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4.
Altersstufe der Tabelle. |
|
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich
1120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. |
| 8. |
Die Ausbildungsvergütung eines in der
Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von
monatlich 150 DM zu kürzen. |
| 9. |
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7)
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. |
B. Ehegattenunterhalt
| I. |
Monatliche
Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte
Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): |
|
1. |
gegen einen erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen: |
a) wenn der
Berechtigte kein
Einkommen hat: |
3/7 des anrechenbaren
Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen,
nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden
ehelichen Verhältnissen; |
| b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: |
| aa) Doppelverdienerehe: |
3/7 der Differenz zwischen
den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen
ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
|
|
| bb) Alleinverdienerehe: |
Unterschiedsbetrag
zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten,
wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht
höher sein als bei einer Berechnung nach aa); |
| c) |
wenn der Berechtigte
erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: |
gemäß § 1577 II BGB; |
| 2. |
gegen einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): |
wie zu 1 a), b) oder c), jedoch 50 %. |
| II. |
Fortgeltung früheren
Rechts: |
|
1. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des
nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder: |
| a) §§ 58, 59 EheG: |
in der Regel wie I., |
| b) § 60 EheG: |
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I., |
| c) § 61 EheG: |
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. |
|
2. |
Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990
in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem
Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). |
| III. |
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des
berechtigten Ehegatten bei Vorhandensein gemeinsamer unterhaltsberechtigter
minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder im Sinne des §
1603 II S. 2 BGB: |
|
Wie zu I. bzw. II. 1.,
jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom
Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen. |
| IV. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
(Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: |
| 1. wenn der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist: |
1500
DM, |
| 2. wenn der Unterhaltspflichtige
nicht erwerbstätig ist: |
1300
DM. |
| Dem geschiedenen
Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu
belassen. |
| V. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
(Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des
trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: |
| 1. falls erwerbstätig: |
1500
DM, |
| 2. falls nicht erwerbstätig: |
1300
DM. |
| VI. |
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
(Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt: |
| 1. falls erwerbstätig: |
1100 DM, |
| 2. falls nicht
erwerbstätig: |
950
DM. |
| Anmerkung zu I - III: |
| Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen
und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für
den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten
Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7
enthalten. |
C. Mangelfälle
| Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.
Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. |
| Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer
höheren Gruppe nicht gewahrt ist. |
| Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird
mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter
Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH,
FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden
sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). |
| Eine Anrechnung des Kindergeldes
unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, den Unterhalt in Höhe des
Regelbetrags zu leisten (§ 1612b V BGB). |
| Beispiel: |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen (V): 2250 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18
Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht
leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 800 DM. |
Notwendiger Eigenbedarf des V:
Verteilungsmasse: 2250 DM - 1500 DM = |
1500
DM.
750 DM. |
Notwendiger Gesamtbedarf der
berechtigten Kinder:
589 DM (K 1) + 431 DM (K 2) + 355 DM (K 3) = |
1375
DM. |
| Unterhalt: |
K 1: 589 x 750/1375 = 321 DM
K 2: 424 x 750/1375 = 235 DM
K 3: 349 x 750/1375 = 194 DM. |
Zahlbeträge nach Anrechnung des Kindergeldes
(§ 1612b I, V BGB):
K 1: 321 - 0 = 321 DM, da weniger als 464 DM (589 -- 125
DM Kindergeldanteil)
K 2: 235 - 0 = 235 DM, da weniger als 306 DM (431 -- 125
DM Kindergeldanteil)
K 3: 194 - 0 = 194 DM, da weniger als 205 DM (355 -- 150
DM Kindergeldanteil). |
| V zahlt insgesamt 750 DM. Die Kindergeldanteile des
V von 125 + 125 + 150 = 400 DM dienen zur Aufstockung des Kindesunterhalts auf die
Regelbeträge. |
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
| 1. |
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt
des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1750 DM
(einschließlich 600 DM Warmmiete). |
| 2. |
Bedarf der Mutter und des Vaters eines
nichtehelichen Kindes (§ 1615l I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden
Elternteils, mindestens aber 1300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1500 DM. |
|
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter
und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l III S. 1, V, 1603 I BGB):
mindestens monatlich 1800 DM. |
(Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG H. Scholz, Düsseldorf) |