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Modifikationen des 7. Senates des Oberlandesgerichts Nürnberg zu den Bayerischen Leitlinien (ModBayL, 7. Sen Nbg)

(Stand 1.7.1998)

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL), Stand 1.7.1998, mit folgenden Modifikationen an:

Unterhaltsrechtliches Einkommen:

1. Zu Nr. 4 BayL (Wohnwert, Berücksichtigung des Schuldendienstes)

a) Die Zumutbarkeit einer Vermietung oder eines Verkaufes des eigenen Heimes und damit der Ansatz des vollen Mietwertes bei der Bedarfsermittlung, der bedarfsmindernden Anrechnung eines Wohnvorteils und der Leistungsfähigkeit ist in der Tendenz für die Zeit nach der Rechtskraft einer Scheidung zu bejahen.

b) Bei der Anrechnung eines Wohnvorteils bzw. des Schuldendienstes gemäß § 1577 I BGB auf seiten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus einem in dessen Alleineigentum stehenden Eigenheim ist vom Schuldendienst grundsätzlich nur der Zinsaufwand, nicht aber die Tilgung zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1998, 87, 88).

Kindesunterhalt:

2. Zu Nr. 13 BayL (Abweichung von Musterfamilie)

Bei Abweichungen von der Musterfamilie (Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehegatten und zwei minderjährigen Kindern) können – vorbehaltlich der Wahrung der Bedarfskontrollbeträge – die Zu- bzw. Abschläge grundsätzlich in der Weise vorgenommen werden, daß für jeden wegfallenden bzw. hinzutretenden Unterhaltsberechtigten um eine Gruppe höher bzw. niedriger gestuft wird.

3. Zu Nr. 15 d BayL (Haftung der Eltern bei anteiliger Barunterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern)

Geht es um die Haftung gegenüber volljährigen Kindern, die in § 1603 II S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, ist, wenn bei Abzug eines Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (1.800 DM/1.600 DM) der Kindesunterhalt nicht vollständig bezahlt werden kann, ein Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehaltes (1.500 DM/1.300 DM) anzusetzen.

Ehegattenunterhalt:

4. Zu Nr. 16 b, S. 3, 17 BayL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkommen beider Ehegatten)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet sich aus 50 % der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte beider Ehegatten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist das prägende Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor dem Abzug vom Bedarf nicht um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.

Rechenbeispiel:

Einkünfte aus (um Erwerbsaufwand im Sinn der Nr. 10 b BayL bereinigten) Erwerbseinkommen Mann 3.600 DM und Frau 1.800 DM.

3.600 DM (Einkommen Mann) – 360 DM (Erwerbstätigenbonus) =3.240 DM1.800 DM (Einkommen F) – 180 DM (Erwerbstätigenbonus) =1.620 DMSumme4.860 DMHalbteilung2.430 DMHinzufügung Erwerbstätigenbonus F180 DMUnterhaltsbedarf F2.610 DMAnrechnung Einkommen F1 800 DMUnterhaltsanspruch F810 DM

Für den Abzug zusätzlicher, nicht prägender Erwerbseinkünfte des Unterhaltsberechtigten gilt Nr. 17 BayL (Abzug Erwerbstätigenbonus von 1/10 vor Anrechnung).

5. Zu Nr. 16 e BayL (Vorsorgeunterhalt)

Der gesondert geltend gemachte Vorsorgeunterhalt ist mit Hilfe der Bremer Tabelle, fortgeführt von Gutdeutsch (für das Jahr 1998 vgl. FamRZ 1998, 349), und des jeweils geltenden Beitragssatzes für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen.

Selbstbehalte des Verpflichteten:

6. Zu Nr. 20 b, d BayL (Differenzen zwischen Selbstbehalten für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige)

Die Differenz von 200 DM beim notwendigen Selbstbehalt dient dem Arbeitsanreiz und dem Ausgleich allgemeiner wirtschaftlicher Nachteile des Erwerbstätigen, abweichend von der bisher geltenden Nürnberger Tabelle aber nicht dem Ausgleich berufsbedingter Aufwendungen im Sinn der Nr. 10 b BayL. Dies gilt auch für die entsprechenden Differenzen in den sonstigen Selbstbehalten des Erwerbstätigen und des Nichterwerbstätigen in Nr. 20 d der BayL.

7. Zu Nr. 20 e BayL (Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber Ehegatten)

a) Der eigene eheangemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist die erste Haftungsgrenze für den Ehegattenunterhalt. Liegt er höher als der notwendige oder billige Selbstbehalt (vgl. c), hat er insbesondere die Funktion, daß der Verpflichtete über die Grenzen des eigenen eheangemessenen Selbstbehalts hinaus nur nach Billigkeit haftet (für den nachehelichen Unterhalt vgl. § 1581 BGB).

In der Höhe entspricht der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten,

wenn dieser allein prägende Einkünfte hat, dem Unterhalt des Berechtigten gemäß Nr. 16 b der BayL, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten,

wenn beide Ehegatten prägende Einkünfte haben, der Hälfte der Summe der – hinsichtlich der Erwerbseinkünfte beiderseits um den Erwerbstätigenbonus bereinigten – Einkommen, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten (im Rechenbeispiel zu Nr. 4: 2.430 DM + 360 DM = 2.790 DM).

Nr. 16 c und d BayL gelten entsprechend.

b) Als unterste Haftungsgrenze gilt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt gemäß Nr. 20 b BayL (1.500 DM/1.300 DM).

c) Der geschiedene Ehegatte darf im Verhältnis zum anderen Ehegatten, von Ausnahmefällen (Unterhaltsberechtigter aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind) abgesehen, nicht auf den notwendigen Unterhalt beschränkt werden (vgl. BGH, FamRZ 1990, 260, 265; 1997, 806, 808). Ihm ist im Regelfall ein 100 DM bis 300 DM über dem notwendigen Selbstbehalt liegender Betrag zu belassen.

Dieser "billige Selbstbehalt" stellt im Regelfall auch dann die unterste Haftungsgrenze für den geschiedenen Ehegatten dar, wenn dessen eheangemessener unter dem notwendigen Selbstbehalt und/oder dem billigen Selbstbehalt liegt (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 352).

8. Zu Nr. 20 f BayL (in den Selbstbehalten enthaltene Kosten für Unterkunft)

a) Unter Kosten für Unterkunft und Heizung sind der Mietzins, umlagefähige Nebenkosten und die Heizungskosten, nicht aber etwa darüber hinausgehende Kosten für Strom und Wasser zu verstehen.

b) In den Beträgen von 650 DM bzw. 800 DM sind Anteile für den reinen Mietzins von 500 DM bzw. 625 DM enthalten.

c) Der im billigen Selbstbehalt (vgl. Nr. 7 c) enthaltene Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt 800 DM, wenn der billige dem angemessenen Selbstbehalt (1.800 DM/1.600 DM) entspricht, ist durch eine entsprechende Erhöhung des Betrages von 650 DM (für den notwendigen Selbstbehalt von 1.500 DM/1.300 DM) zu bestimmen, wenn der billige unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt, bei einem billigen Selbstbehalt für den Erwerbstätigen von 1.650 DM etwa auf 650 DM + (800 DM – 650 DM = 150 DM x 1/2 =) 75 DM = 725 DM.

Mangelfälle:

9. Zu Nr. 21 BayL

Eine Mangelfallberechnung nach Nr. 21 BayL kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige sowohl den Kindern als auch dem Ehegatten bis zum notwendigen Selbstbehalt haftet.

Nach dem vorgeschlagenen Berechnungsschema verbleibt dem Unterhaltspflichtigen, falls es in Anwendung des § 1612 b I, V BGB zu einer Kindergeldanrechnung kommt, ein über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehender Betrag in Höhe des angerechneten Kindergeldes (im Rechenbeispiel zu Nr. 21 BayL 17 DM).

Dieser Betrag kann in der Regel dem Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten zugeschlagen werden, wenn und soweit dieser ansonsten unter seinem ungekürzten Bedarf bleiben würde.

Im Rechenbeispiel zu Nr. 21 BayL kann demgemäß der Anspruch von F um 17 DM auf (634 DM + 17 DM =) 651 DM (< 867 DM ungekürzter Bedarf) erhöht werden.

10. Haftet der geschiedene, unterhaltspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten nur bis zur Grenze des billigen Selbstbehaltes (vgl. Nr. 7 c), so ist grundsätzlich zunächst die nach Abzug des billigen Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse auf alle gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig im Verhältnis ihres jeweils mit eigenen Einkünften nicht gedeckten Bedarfs und anschließend die – allein für den Kindesunterhalt einzusetzende – Differenz zwischen dem billigen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt anteilig im Verhältnis der zunächst ermittelten Bedarfssätze auf die Kinder bis zur Grenze des diesen jeweils zustehenden Regelbedarfs zu verteilen.

Ob auf den so ermittelten Unterhalt der Kinder Kindergeld angerechnet wird, richtet sich nach § 1612 b I, V BGB.

11. Die BayL mit den ModBayL, 7. Sen Nbg gelten für Ansprüche, die die Zeit ab 1.7.1998 betreffen. Auf Ansprüche für die Zeit bis 30.6.1998 wird die Nürnberger Tabelle angewendet.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 19.03.1999

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