reise.gif (6875 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte

Der Unterhaltsverpflichtete schuldet nach dem Gesetz immer nur den "angemessenen" Unterhalt - und was "angemessen" ist, liegt im Ermessen des jeweils mit der Sache befaßten Richters. Würde man dem gesunden Rechtsempfinden der Gerichte freien Lauf lassen, dann (Sie ahnen es sicher) würde jede Entscheidung vermutlich anders ausfallen. Die totale Rechtsunsicherheit wäre die Folge, weil in Altötting ganz andere Unterhaltssätze zugesprochen würden als in Neuruppin.

Um wenigstens eine gewisse Einheitlichkeit in die Unterhalts-Rechtsprechung hineinzubringen, haben die Familienrichter des OLG Düsseldorf die sog. Düsseldorfer Tabelle und außerdem Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts entwickelt.
Die Tabelle wird inzwischen - mit einigen geringen Abweichungen, die sich aus der schwächeren Einkommensstruktur der neuen Länder ergibt - im ganzen Bundesgebiet einheitlich der Ermittlung des Kindesunterhalts zugrundegelegt.
Bei den Leitlinien weichen jedoch andere Oberlandesgerichte zum Teil erheblich von den düsseldorfer Vorschlägen ab - teils mit gutem Grund, teils auch nur (wie zumindest vermutet wird) weil man selbst klug genug ist und sich nichts vorschreiben lassen will. Immerhin ist man inzwischen so weit, daß sich zumindest im jeweiligen OLG-Bezirk die Unterhalts-Rechtsprechung einheitlich an den jeweiligen Richtlinien ausrichtet - mit einer Ausnahme: Beim OLG Nürnberg entscheidet der 7. Senat für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Amtsgerichtsbezirke nach eigenen Richtlinien und weicht damit von den ansonsten bayernweit angewandten Richtlinien ab, ein Umstand, der wohl historische Gründe hat.

Die verschiedenen Richtlinien finden Sie in der Folge aufgelistet:

 

© G. Kaßing, Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht - zuletzt geändert 19.03.1999

Zurück
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing