Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte
Der Unterhaltsverpflichtete schuldet nach dem Gesetz immer nur den
"angemessenen" Unterhalt - und was "angemessen" ist, liegt im Ermessen
des jeweils mit der Sache befaßten Richters. Würde man dem gesunden Rechtsempfinden der
Gerichte freien Lauf lassen, dann (Sie ahnen es sicher) würde jede Entscheidung
vermutlich anders ausfallen. Die totale Rechtsunsicherheit wäre die Folge, weil in
Altötting ganz andere Unterhaltssätze zugesprochen würden als in Neuruppin.
Um wenigstens eine gewisse Einheitlichkeit in die
Unterhalts-Rechtsprechung hineinzubringen, haben die Familienrichter des OLG Düsseldorf
die sog. Düsseldorfer Tabelle und außerdem Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts
entwickelt.
Die Tabelle wird inzwischen - mit einigen geringen Abweichungen, die sich aus der
schwächeren Einkommensstruktur der neuen Länder ergibt - im ganzen Bundesgebiet
einheitlich der Ermittlung des Kindesunterhalts zugrundegelegt.
Bei den Leitlinien weichen jedoch andere Oberlandesgerichte zum Teil erheblich von den
düsseldorfer Vorschlägen ab - teils mit gutem Grund, teils auch nur (wie zumindest
vermutet wird) weil man selbst klug genug ist und sich nichts vorschreiben lassen will.
Immerhin ist man inzwischen so weit, daß sich zumindest im jeweiligen OLG-Bezirk die
Unterhalts-Rechtsprechung einheitlich an den jeweiligen Richtlinien ausrichtet - mit einer
Ausnahme: Beim OLG Nürnberg entscheidet der 7. Senat für die in seinem
Zuständigkeitsbereich liegenden Amtsgerichtsbezirke nach eigenen Richtlinien und weicht
damit von den ansonsten bayernweit angewandten Richtlinien ab, ein Umstand, der wohl
historische Gründe hat.
Die verschiedenen Richtlinien finden Sie in der Folge aufgelistet: