Erbrecht
Die nichtehelichen sind jetzt den ehelichen Kindern gleichgesetzt, d.h. sie haben nicht
wie früher nur einen Erbersatzanspruch sondern sind voll berechtigte Erben und damit auch
Mitglied der Erbengemeinschaft. Im übertragenen Sinne bedeutet das, daß das
nichteheliche Kind zusammen mit allen anderen Erben an einem Tisch sitzt und seinen
gerechten Anteil bekommt und nicht draußen vor der Tür steht und um seinen gerechten
Anteil betteln muß.
Dies gilt für alle Kinder, die nach dem 1.7.1949 geboren sind. Vor allem im Bereich
der Unternehmensnachfolge hat die Regelung erhebliche Auswirkungen. Wird eine florierende
Einzelfirma vererbt und taucht z.B. neben den beiden "offiziellen" Söhnen, die
sich jetzt das Geschäft teilen wollen, plötzlich aus einer "Nebenverbindung"
des Vaters mit seiner Chefsekretärin plötzlich ein weiteres nichteheliches Kind auf, das
bisher vom Vater geheimgehalten wurde, dann ist dieses Kind bei der Unternehmensführung
voll mit stimmberechtigt.