LOGO3.GIF (1537 Byte)Familienrecht - Die Neuregelungen
per  01.07.1998

 

Erbrecht

Die nichtehelichen sind jetzt den ehelichen Kindern gleichgesetzt, d.h. sie haben nicht wie früher nur einen Erbersatzanspruch sondern sind voll berechtigte Erben und damit auch Mitglied der Erbengemeinschaft. Im übertragenen Sinne bedeutet das, daß das nichteheliche Kind zusammen mit allen anderen Erben an einem Tisch sitzt und seinen gerechten Anteil bekommt und nicht draußen vor der Tür steht und um seinen gerechten Anteil betteln muß.

Dies gilt für alle Kinder, die nach dem 1.7.1949 geboren sind. Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge hat die Regelung erhebliche Auswirkungen. Wird eine florierende Einzelfirma vererbt und taucht z.B. neben den beiden "offiziellen" Söhnen, die sich jetzt das Geschäft teilen wollen, plötzlich aus einer "Nebenverbindung" des Vaters mit seiner Chefsekretärin plötzlich ein weiteres nichteheliches Kind auf, das bisher vom Vater geheimgehalten wurde, dann ist dieses Kind bei der Unternehmensführung voll mit stimmberechtigt.

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 11.07.1998

 

Zurück
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der
Kanzlei Kaßing
Emails an uns