LOGO3.GIF (1537 Byte)Vertreterbesuche - Widerruf von "Haustürgeschäften"


Wann kann ich einen Vertrag widerrufen?

Wie gesagt: Einmal unterschriebene Verträge müssen eigentlich eingehalten werden. Von dieser Regel gibt es jedoch bestimmte Ausnahmefälle, die im "Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" im einzelnen beschrieben sind. Dabei handelt es sich um die folgenden Fälle:

  • Wenn ein Vertreter zu Ihnen in die Wohnung oder an den Arbeitsplatz kommt und Sie dort zum Abschluß eines Vertrages überredet, dann können Sie den Vertrag binnen einer Woche widerrufen. Beispiel: Ein Vertreter erscheint bei Ihnen zu Hause und verkauft Ihnen ein 20-bändiges Lexikon oder einen Staubsauger. Sie nehmen an einer "Tupper-Party" bei Freunden teil und erwerben dort ein Sortiment Plastik-Geschirr. Ein Handwerker erscheint bei Ihnen und Sie bestellen bei ihm die Montage eines neuen Blitzableiters.
    Vorsicht! Wenn Sie der Vertreter vorher anruft und fragt, ob er einmal vorbeikommen und Ihnen sein Sortiment vorstellen darf, haben Sie kein Recht zum Widerruf. Denn in diesem Falle sind Sie ja nicht wirklich überrascht bzw. überrumpelt worden. Allerdings gibt es auch hiervon wieder eine verbraucherfreundliche Ausnahme: Der Bundesgerichtshof hat nämlich inzwischen eine Entscheidung gefällt (vgl. BGH NJW 1990, S. 181), nach der Sie auch dann noch das Geschäft widerrufen können, wenn Sie das Telefonat, in welchemn der Besuchstermin vereinbart wurde, nicht selbst veranlaßt haben. Werden Sie also vom einem Anruf überrumpelt, dann gilt der Verbraucherschutz für das nachfolgende vereinbarte Gespräch im vollen Umfang weiter. In so einem Fall sollten Sie aber anwaltschaftlichen Rat in Anspruch nehmen. Es kommt nämlich hier sehr stark an den Einzelfall an.
  • Widerrufen können Sie auch, wenn Sie den Vertrag bei einer sogenannten "Freizeit-Veranstaltung" abgeschlossen haben. Klassisches Beispiel: Die "Kaffee-Fahrten", bei denen überteuerte Wolldecken und Elektrogeräte angeboten werden.
  • Ferner können Sie den Vertrag widerrufen, wenn Sie in Verkehrsmitteln oder auf der Straße überraschend angesprochen und zum Abschluß des Vertrages veranlaßt worden sind. Beispiel: Sie werden durch einen "Anreißer" in ein Ladengeschäft gelockt bzw. Sie kaufen Waren direkt auf der Straße.
    Etwas anderes gilt allerdings, wenn Sie von einem Marktstand aus oder bei einem Volksfest angesprochen werden. Derlei Techniken sind in diesem Zusammenhang nämlich üblich und nicht überraschend und das Gesetz schützt Sie nur vor Überraschungen.
  • All diese Widerrufsrechte gelten übrigens auch, wenn Sie - z.B. im Rahmen einer "Kaffee-Fahrt" ins Ausland gelockt werden. Der Händler kann sich dann nicht darauf berufen, daß jetzt das deutsche Recht nicht mehr gilt, sondern z.B. spanisches Recht (Verkaufsveranstaltung auf Gran Canaria). Übrigens kennen die meisten europäischen Rechtsordnungen ebenfalls ein entsprechendes Widerrufsrecht, so daß Sie auch bei Verkaufsreisen ins Ausland meist vom örtlichen Recht geschützt sind.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert am 06.11.2000

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