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Kaufrecht

 

Umtausch gekaufter Sachen

Schenken ist eine wunderbare Sache, aber Geschmack ist häufig reine Glücksache. Und ebenso häufig hat man leider kein Glück - und dann öffnet der Beschenkte Weihnachten sein Paket und lächelt eher gequält als seelig. Jetzt hat man ein Ding auf dem Gabentisch, das keiner haben will - und was jetzt?

Umtauschen! - lautet die Devise! Also: Gleich nach Weihnachten ab zum Händler und das Unding auf den Ladentisch gewuchtet, damit er es zurücknimmt! Aber ach! Häufig will er es nicht mehr (denn er war froh, es vor Weihnachten endlich noch losgeworden zu sein) - und er hat leider auch noch recht.

Nach deutschem Recht ist der Umtausch wegen Nichtgefallen nicht möglich, es sei denn, man vereinbart ihn gleich von vornherein, wenn man einkauft. Und häufig ist Sonderverkaufsware vom Umtausch ohnehin ausgeschlossen. Was Sie beim Einkaufen und Umtauschen beachten müssen erfahren Sie hier: Zwei Sachverhalte müssen unterschieden werden:

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.05.1998

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