Umtausch gekaufter Sachen
Schenken ist eine wunderbare Sache, aber Geschmack ist
häufig reine Glücksache. Und ebenso häufig hat man leider kein Glück - und dann
öffnet der Beschenkte Weihnachten sein Paket und lächelt eher gequält als seelig. Jetzt
hat man ein Ding auf dem Gabentisch, das keiner haben will - und was jetzt?
Umtauschen! - lautet die Devise! Also:
Gleich nach Weihnachten ab zum Händler und das Unding auf den Ladentisch gewuchtet, damit
er es zurücknimmt! Aber ach! Häufig will er es nicht mehr (denn er war froh, es vor
Weihnachten endlich noch losgeworden zu sein) - und er hat leider auch noch recht.
Nach deutschem Recht ist der Umtausch wegen
Nichtgefallen nicht möglich, es sei denn, man vereinbart ihn gleich von vornherein, wenn
man einkauft. Und häufig ist Sonderverkaufsware vom Umtausch ohnehin ausgeschlossen. Was
Sie beim Einkaufen und Umtauschen beachten müssen erfahren Sie hier: Zwei Sachverhalte
müssen unterschieden werden: