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Zu welchen Gelegenheiten darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?
 

Ein bis zweimal im Jahr darf der Vermieter die Wohnung besichtigen, ohne daß hierfür ein besonderer Grund vorliegen muß. Er hat dann das Recht, die Wohnräume einfach routinemäßig zu überprüfen. 

Wenn er jedoch die Wohnung verkaufen oder weitervermieten will (z.B. weil Sie gekündigt haben), dann kann er von Ihnen verlangen, mit Käufern oder Nachmietern auch öfter in die Wohnung eingelassen zu werden. Aber auch dann darf er nicht jeden Tag auf der Matte stehen. Der Mieter kommt dann seinen Pflichten nach, wenn er dem Vermieter einmal wöchentlich während dreier Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewährt (LG Kiel, WM 93, S. 52). Hier reicht es notfalls auch aus, wenn Sie Ihren Wohnungs-schlüssel bei einem Nachbarn hinterlegen und den Vermieter davon informieren. Sie müssen bei der Wohnungsbesichtigung natürlich nicht selbst anwesend sein. Es reicht, wenn sich der Vermieter den Schlüssel beim Nachbarn abholen kann. 

Wenn in Ihrer Wohnung ein Schaden aufgetreten sein sollte, z.B. ein Wasserrohrbruch, dann darf der Vermieter in diesem Falle die Wohnung sofort und ohne Vorankündigung betreten, notfalls sogar dann, wenn Sie nicht da sind, um größeren Schaden zu verhindern.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 12.03.1999

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