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Wie oft darf der Vermieter meine Wohnung besichtigen?

 

Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart ist. Gibt es im Mietvertrag keine entsprechende Vereinbarung, dann darf nach der Rechtsprechung der Vermieter alle ein bis zwei Jahre Ihre Wohnung anschauen, ohne daß ein konkreter Grund dafür vorliegen müßte. Er ist dann berechtigt, routinemäßig nachzusehen, ob evtl. Wartungsarbeiten durchzuführen sind bzw. ob sich die Wohnung noch in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. 

Ist im Mietvertrag ein häufigeres Besichtigungsrecht vereinbart, darf der Vermieter auch öfter kommen. 

Grundsätzlich muß sich der Vermieter vorher ankündigen, wobei in der Rechtsprechung keine Einigkeit darüber besteht, wie lange vorher der Vermieter den Termin bekanntgeben muß. Einige Gerichte halten eine Vorankündigungszeit von nur 24 Stunden für ausreichend (AG Braunschweig, WM 81, S. 19; AG Neustadt, WM 79, S. 143; AG Burgwedel, WM 74, S. 71). Andere Gerichte gehen von einer längeren Frist aus.
Der Vermieter muß jedenfalls bei der Terminsvereinbarung auf den Mieter Rücksicht nehmen. Wenn Sie berufstätig sind, können Sie vom Vermieter verlangen, daß er den Termin drei bis vier Tage vorher ankündigt (AG Münster, WM 82, S. 282).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 12.03.1999

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