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Haftung des Mieters für seinen Besuch
 

Der Mieter haftet natürlich für das, was sein Besuch macht, genauso, wie wenn er es selber tun würde. Beschädigt also der Besuch irgend etwas an der Wohnung oder am Haus, dann muß der Mieter hierfür ebenso geradestehen und an den Vermieter Schadenersatz bezahlen, wie wenn er den Schaden selbst verursacht hätte. 

Das kann in extremen Fällen dazu führen, daß der Vermieter dem Mieter wegen eines Verhaltens des Besuchs sogar fristlos kündigen kann (Beispiele: Der Besuch des Mieters hantiert mit Schußwaffen oder legt Feuer in der Wohnung). Zwar ist der Besucher normalerweise König. Trotzdem sollten Sie im eigenen Interesse darauf achten, daß er sich an die Spielregeln hält.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 12.03.1999

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