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Scheidung - was wird eigentlich aus der gemeinsamen Mietwohnung?

Scheiden tut weh, sagt der Volksmund. Und außerdem bringt eine Scheidung eine Menge Ärger mit sich, der irgendwie bewältigt werden muß. Zum Beispiel zieht der eine Ehepartner einfach aus der Wohnung aus und der andere..? Ja - was ist eigentlich mit dem? Muß er die Wohnung jetzt alleine zahlen? Kann er mit dem Vermieter einen neuen Vertrag auf sich alleine abschließen? Kann er einfach das Schloß auswechseln, damit der andere nicht mehr rein kann?

Wenn einer der beiden Ehepartner auszieht, dann bedeutet das noch nicht, daß er die Miete nicht mehr bezahlen muß. Er haftet weiter mit, bis man sich mit dem Vermieter darüber geeinigt hat, daß der andere den Mietvertrag allein übernimmt oder bis das Familiengericht dem anderen die Wohnung alleine zugewiesen hat. Man kann sich also nicht dadurch aus seiner Zahlungsverpflichtung davonstehlen, indem man einfach auszieht.

Der in der Wohnung zurückgebliebene Partner kann aber umgekehrt auch nicht einfach hergehen und mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag nur auf sich selbst abschließen. Denn der andere ist eben einfach noch Vertragspartner, und daran müssen sich alle halten. Entweder man einigt sich zu Dritt - Ehepartner und Vermieter, daß einer der beiden Eheleute den Mietvertrag alleine weiterführt. Oder derjenige, der in der Wohnung zurückgeblieben ist, muß einen Antrag beim Familiengericht stellen, daß ihm durch Gerichtsbeschluß die Wohnung allein zugewiesen wird. Übrigens kann das Gericht die Wohnung einem der beiden Eheleute auch gegen den Willen des Vermieters zuweisen. Zwar mag der Vermieter zu Recht darauf hinweisen, daß die Ehefrau mit den drei kleinen Kindern nichts arbeitet, deshalb im Zweifel die Miete nicht verdienen kann und ihm daher der Mann als solventer Mieter lieber wäre. Das Gericht kann trotzdem entscheiden, daß Frau und Kinder die Wohnung dringender brauchen und bei seiner Entscheidung die Interessen des Vermieters außer Acht lassen.

Das Schloß darf der Zurückgebliebene sofort nach dem Auszug austauschen. Denn wer zu erkennen gibt, daß er weg will und tatsächlich auch geht, der gibt sein Hausrecht an der gemeinsamen Wohnung auf und kann dann nicht einfach mehr kommen und gehen, wann er will. Er wird in Zukunft schon läuten müssen, wenn er hinein will und der andere kann dann frei entscheiden, ob er ihn einläßt oder nicht.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 22.11.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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