Welchen Umfang darf der Betrieb
haben?
Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Wohnung nicht zu mehr als der Hälfte gewerblich
nutzen. Sie muß vielmehr nach wie vor überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden,
anderenfalls läge Zweckentfremdung vor (AG Köln, WM 90, S. 162).
- Solange Sie einen Kleingewerbebetrieb ohne Hilfskräfte (z.B. ein Schreibbüro, ein
Planungsbüro, eine Hausschneiderei oder ähnliches) betreiben, halten Sie sich jedenfalls
in den Grenzen des Erlaubten.
- Sie dürfen daheim auch Kunden, allerdings nur in sehr geringem Umfang (höchstens zwei
Personen täglich, LG Hamburg, WM 93, S. 188) empfangen
- Stellen Sie Hilfskräfte ein oder kommen auf Dauer mehr Kunden oder verwenden Sie
Maschinen, deren Betriebsgeräusch auch von den Nachbarn zu hören ist, dann muß dies Ihr
Vermieter nicht mehr genehmigen.
- Er muß ferner keinen Betrieb genehmigen, von dem von vornherein feststeht, daß von ihm
Lärm ausgeht, der die Nachbarn belästigen könnte (entschieden für eine
Bewegungstherapeutische Praxis, LG Stuttgart, WM 97, S. 215 und erst vor kurzem durch AG
Köln (noch ohne Fundstelle) für die Betreuung von vier Kindern als Tagesmutter. Generell
gilt: Wenn Sie Laufkundschaft haben, können Sie in einer Mietwohnung nicht mehr arbeiten.
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