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Welchen Umfang darf der Betrieb haben? 

Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Wohnung nicht zu mehr als der Hälfte gewerblich nutzen. Sie muß vielmehr nach wie vor überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, anderenfalls läge Zweckentfremdung vor (AG Köln, WM 90, S. 162).

  • Solange Sie einen Kleingewerbebetrieb ohne Hilfskräfte (z.B. ein Schreibbüro, ein Planungsbüro, eine Hausschneiderei oder ähnliches) betreiben, halten Sie sich jedenfalls in den Grenzen des Erlaubten.
  • Sie dürfen daheim auch Kunden, allerdings nur in sehr geringem Umfang (höchstens zwei Personen täglich, LG Hamburg, WM 93, S. 188) empfangen
  • Stellen Sie Hilfskräfte ein oder kommen auf Dauer mehr Kunden oder verwenden Sie Maschinen, deren Betriebsgeräusch auch von den Nachbarn zu hören ist, dann muß dies Ihr Vermieter nicht mehr genehmigen.
  • Er muß ferner keinen Betrieb genehmigen, von dem von vornherein feststeht, daß von ihm Lärm ausgeht, der die Nachbarn belästigen könnte (entschieden für eine Bewegungstherapeutische Praxis, LG Stuttgart, WM 97, S. 215 und erst vor kurzem durch AG Köln (noch ohne Fundstelle) für die Betreuung von vier Kindern als Tagesmutter. Generell gilt: Wenn Sie Laufkundschaft haben, können Sie in einer Mietwohnung nicht mehr arbeiten.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 23.04.1999

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