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Heizpflichten des Vermieters

Offiziell geht in Deutschland die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 1. April. Wer aber das deutsche Wetter kennt, der weiß, daß bei der Festlegung dieses Zeitraums ein unverbesserlicher Optimist am Werke gewesen sein muß oder jemand, der hier seine Zelte schon abgebrochen hat und seine Arbeit per Fax oder E-mail von der Toskana aus erledigt.

Die deutschen Mietrichter, die nur im Urlaub ans Mittelmeer kommen und ansonsten noch hier wohnen müssen, sind da erheblich klüger und haben deshalb entschieden, daß in den hiesigen Mietwohnungen nicht nur während der Heizperiode geheizt werden muß, sondern notfalls das ganze Jahr über, sollte der Sommer wieder einmal auf das zweite August-Wochenende fallen und sich während der übrigen Zeit die Gänsehaut unter dem Norweger-Pulli breit machen.

Trotzdem neigen natürlich sparsame Vermieter (und im übrigen auch sparsame Mieter) dazu, speziell in der Übergangszeit, in Deutschland also in der Zeit zwischen "kalt" und "ganz kalt" noch ein wenig Heizkosten zu sparen und die Heizanlage etwas herunterzudrehen. Wenn dies der Vermieter tut, dann erhebt sich natürlich die Frage, welche "Frischhalte-Temperaturen" sich denn der Mieter in seiner Wohnung gefallen lassen muß und ab wann er verlangen kann, daß die Heizung hochgedreht wird:

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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