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Gibt es auch Heizpflichten des Mieters?

Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, seine Wohnung zu heizen. Wenn er es liebt, bei arktischen Temperaturen zu nächtigen, kann ihm kein Vermieter verbieten, diesem entsprechenden Bedürfnis auch nachzukommen. Allerdings muß der Mieter immerhin dafür sorgen, daß keine Schäden an der Wohnung durch Unter-Temperaturen eintreten. Der Mieter muß also immer aufpassen, daß die Heizung oder die Wasserleitungen nicht einfrieren. Außerdem muß er mindestens so viel heizen (und auch lüften!), daß an den Innenwänden der Wohnung keine Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden auftreten.

Im übrigen gehört es natürlich zu den Pflichten des Mieters, Heizkosten- Vorauszahlungen zu leisten bzw. auch Nachzahlungen zu entrichten. Tut er dies nicht, ist der Vermieter aber nicht etwa berechtigt, einfach die Heizung abzustellen. Dies würde ja geradezu auf eine Erpressung für den Fall hinauslaufen, daß die Heizkosten-Abrechnung evtl. nicht richtig ist. Der Mieter müßte dann zunächst einmal zahlen, damit er nicht erfriert und dann hinterher versuchen, sich im Wege des gerichtlichen Verfahrens sein Geld wieder zurückzuholen. Deshalb ist es, wenn der Mieter seine Heizkosten nicht zahlt, dem Vermieter zuzumuten, die Heizung laufen zu lassen und gleichzeitig die Heizkosten vor Gericht einzuklagen (LG Heilbronn, WM 65, S. 46; AG Landau, WM 86, S. 341).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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