Gibt es auch Heizpflichten
des Mieters?
Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, seine
Wohnung zu heizen. Wenn er es liebt, bei arktischen Temperaturen zu nächtigen, kann ihm
kein Vermieter verbieten, diesem entsprechenden Bedürfnis auch nachzukommen. Allerdings
muß der Mieter immerhin dafür sorgen, daß keine Schäden an der Wohnung durch
Unter-Temperaturen eintreten. Der Mieter muß also immer aufpassen, daß die Heizung oder
die Wasserleitungen nicht einfrieren. Außerdem muß er mindestens so viel heizen (und
auch lüften!), daß an den Innenwänden der Wohnung keine Schimmel- und
Feuchtigkeitsschäden auftreten.
Im übrigen gehört es natürlich zu den Pflichten des
Mieters, Heizkosten- Vorauszahlungen zu leisten bzw. auch Nachzahlungen zu entrichten. Tut
er dies nicht, ist der Vermieter aber nicht etwa berechtigt, einfach die Heizung
abzustellen. Dies würde ja geradezu auf eine Erpressung für den Fall hinauslaufen, daß
die Heizkosten-Abrechnung evtl. nicht richtig ist. Der Mieter müßte dann zunächst
einmal zahlen, damit er nicht erfriert und dann hinterher versuchen, sich im Wege des
gerichtlichen Verfahrens sein Geld wieder zurückzuholen. Deshalb ist es, wenn der Mieter
seine Heizkosten nicht zahlt, dem Vermieter zuzumuten, die Heizung laufen zu lassen und
gleichzeitig die Heizkosten vor Gericht einzuklagen (LG Heilbronn, WM 65, S. 46; AG
Landau, WM 86, S. 341).