Ansprüche des Mieters
Wird nicht ordentlich geheizt, kann der Mieter die Miete
mindern, und zwar je nach dem, wie weit das Thermometer fällt, von 20 % der Miete bis zum
Totaleinbehalt: Die Höhe der Minderung muß natürlich für jeden Einzelfall speziell
bestimmt werden. Anhaltspunkte bieten aber immerhin die folgenden Entscheidungen:
- Bei einer Zimmertemperatur von tagsüber nur 16 bis 18° hat
das Amtsgericht Köln (WM 78, S. 189) eine Minderung von 20 % angenommen.
- Für die gleichen Temperaturen hat das Amtsgericht Waldbröhl
(WM 80, S. 206) 25 % akzeptiert.
- Fällt im Winter die Heizung aus, ist nach Ansicht des LG
Kassel (WM 87, S. 271) eine Mietminderung von 50 % angemessen, wobei das Landgericht nicht
einmal nähere Angaben gemacht hat, wie weit die Temperatur in der Wohnung nun fiel.
- Wird im Sommer bei Außentemperaturen zwischen 13 und 17°
nicht geheizt, ist nach Ansicht des Amtsgericht Waldbröhl (WM 81, U 8) eine Minderung von
50 % angemessen.
- Ist die Wohnung während der Heizperiode nicht beheizbar,
rechtfertigt dies nach Ansicht des Landgerichts Berlin (GE 93, S. 263) eine Mietminderung
von 75 %.
- Das Landgericht Hamburg (WM 76, S. 10) gewährt bei totalem
Heizungsausfall während der Heizperiode sogar eine Mietminderung in Höhe der vollen
Miete.
Wenn Sie die Miete mindern, beachten Sie aber bitte immer die
Grundsätze, die für die Mietminderung
gelten. Wenn Sie sich an die Vorschriften nicht halten, kann der Schuß leicht nach hinten
losgehen, weil Sie dann mit der Miete in Rückstand geraten.
Über die Mietminderung hinaus kann der Mieter sogar
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, nämlich dann, wenn er, um die Wohnung
überhaupt in irgendeiner Form bewohnbar zu erhalten, beispielsweise Elektro-Heizöfen
anschaffen muß. Der Vermieter muß dann die Anschaffungskosten dieser Heizöfen zahlen
sowie den zusätzlichen Stromverbrauch, soweit dieser nachweisbar ist. Das LG Frankfurt
(ZMR 57, S. 152) hat sogar pauschal die Kosten des Stromverbrauchs für 12 Stunden Heizung
täglich zugesprochen.
Der Mieter kann evtl. sogar die Wohnung fristlos kündigen,
wenn sie nur mangelhaft beheizbar ist.