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Zu welchen Zeiten müssen die Temperaturen erreicht sein?

Die typische "Wohnraum-Temperatur" muß der Vermieter nicht den ganzen Tag über anbieten, sondern nur "während der üblichen Tagesstunden". Diese gehen nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (WM 1996, 469) von 7.00 bis 23.00 Uhr. Geheizt werden muß also in der Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr, also mit einem zeitlichen Vorlauf und Nachlauf für Frühaufsteher und Nachteulen. Ist der Winter extrem kalt, kann der Vermieter auch verpflichtet sein, die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten (AG Köln, WM 80, S. 278). Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln legt allerdings zugleich fest, daß zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr eine Temperatur von 17° ausreichend sei - keine sehr freundliche Entscheidung für Leute mit offensiver Familienplanung.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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