Zu welchen Zeiten müssen
die Temperaturen erreicht sein?
Die typische "Wohnraum-Temperatur" muß der
Vermieter nicht den ganzen Tag über anbieten, sondern nur "während der üblichen
Tagesstunden". Diese gehen nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (WM 1996, 469) von
7.00 bis 23.00 Uhr. Geheizt werden muß also in der Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr, also mit
einem zeitlichen Vorlauf und Nachlauf für Frühaufsteher und Nachteulen. Ist der Winter
extrem kalt, kann der Vermieter auch verpflichtet sein, die Heizung durchgehend in Betrieb
zu halten (AG Köln, WM 80, S. 278). Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln legt
allerdings zugleich fest, daß zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr eine Temperatur von 17°
ausreichend sei - keine sehr freundliche Entscheidung für Leute mit offensiver
Familienplanung.