miete.gif (6703 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)


Warmwasser-Probleme

Was für die Heizung gilt, gilt auch entsprechend für das warme Wasser. Der Vermieter muß die Versorgung mit warmem Wasser das ganze Jahr über  - sogar rund um die Uhr (AG München, WM 87, 382) - sicherstellen, d.h. es muß ständig Wasser mit einer Temperatur von 40 bis 50 Grad in ausreichender Menge verfügbar sein. Ist das längere Zeit nicht der Fall, kann der Mieter die Miete mindern.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Die Wassertemperatur sinkt längere Zeit unter 40 Grad. Die Miete kann um 7,5% gemindert werden (AG Köln, WM 96, 701).

  • Fließend warmes Wasser mit 40 bis 50 Grad muß spätestens 10 Sekunden nach dem Aufdrehen des Wasserhahns (bzw. spätestens nach dem Durchlauf von 5 Litern Wasser) zur Verfügung stehen. Wer fünf Minuten warten muß. kann die Miete um 10 % mindern (AG Schöneberg, MM 96, S. 401).

Wenn Sie die Miete mindern, beachten Sie aber bitte immer die Grundsätze, die für die Mietminderung gelten. Wenn Sie sich an die Vorschriften nicht halten, kann der Schuß leicht nach hinten losgehen, weil Sie dann mit der Miete in Rückstand geraten.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 19.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zur Titelseite Mietrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing