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Welche Temperaturen sieht die Rechtsprechung als angemessen an?

Allgemein gönnen uns die Mietrichter in unserer Wohnung eine Temperaturen von 20 bis 22°.
Daran kann auch ein Mietvertrag nichts ändern, in dem beispielsweise eine Mindest-Temperatur von 18° vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam (LG Heidelberg, WM 82, S. 2; LG Berlin, GE 91, 573).
20 bis 22° sieht man jedoch allgemein als ausreichend an (OLG München, WM 59, S. 74; LG Berlin, MM 93, 135; LG Köln, WM 80, 17; LG Hamburg, WM 80, 126).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 16.10.1999

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

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