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Wann dürfen Kinder in den Außenanlagen spielen? 

Die Beantwortung dieser Frage hängt sehr stark von der Art der Außenanlagen ab und ferner davon, was im Mietvertrag vereinbart ist und was nicht. 

  • Es liegt auf der Hand, daß Kinder reine Ziergärten zum Spielen nicht benutzen dürfen.
    Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, dürfen die Kinder jedoch auf den gemeinschaftlichen Grundstücksflächen ansonsten spielen. Dies gehört nach der Rechtsprechung zur vertragsgemäßen Nutzung (AG Bonn, WM 94, S. 20; AG Darmstadt, WM 86, S. 211).
  • Ist im Mietvertrag ausgemacht, daß die Kinder an bestimmten Stellen spielen dürfen, dann müssen sie sich daran halten. Die übrigen Flächen dürfen dann für das Spielen nicht benutzt werden.
  • Generell kann der Vermieter auch die Benutzung der Außenanlagen ganz verbieten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein solches Verbot rechtsmißbräuchlich wäre und als Schikane angesehen werden muß. Das ist zumindest aber dann nicht der Fall, wenn im dazugehörigen Wohnblock ältere Mieter leben, deren Ruhe gewährleistet werden muß (LG Frankfurt, GWW 71, S. 506)

Wenn die Mieter die Außenanlagen – und sei es auch nur an Teilen – mitbenutzen dürfen, dann dürfen die Kinder auch dort spielen und hierzu auch ihre Freunde mitbringen. Ein entgegenstehendes Verbot des Vermieters ist unwirksam (AG Solingen, WM 80, S. 112).

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.03.1999

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