Sandkästen und Schaukeln
Muß der Vermieter sie zur Verfügung stellen? Selbsthilferecht der Mieter
Bei dieser Frage ist zu unterscheiden, ob es sich um ältere Gebäude oder um
Neubauten handelt.
- Beim Bau neuer Mehrfamilienhäuser kann vom Vermieter erwartet werden, daß er in den
Außenanlagen Spielgelände für Kinder anlegt, da die gesunde Entwicklung von Kindern
gefahrloses und ungefährdetes Spielen voraussetzt (LG Freiburg, ZMR 76, S. 210). Der
Vermieter kann dann selbst entscheiden, an welcher Stelle sich der Spielplatz befinden
soll.
Zum Teil ist auch in den Bauordnungen der einzelnen Länder geregelt, daß bei
Mehrfamilienhäusern jetzt Spielplätze eingerichtet werden müssen.
- Handelt es sich um älteren Wohnbestand, dann ist der Vermieter u.U. nicht mehr
verpflichtet, seine Außenanlagen entsprechend nachzurüsten. Ist aber die Benutzung der
Außenanlagen durch die Mieter (zumindest teilweise) gestattet, sind die Mieter
berechtigt, auf eigene Kosten Schaukeln aufzustellen und Sandkästen einzurichten (AG
Bonn, WM 94, S. 20; AG Darmstadt, WM 86, S. 211). Stellt der Vermieter selbst die
Spielgeräte auf, können die übrigen Mitbewohner des Hauses ihm dies nicht verbieten (AG
Aachen, WM 87, S. 83).
Der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muß grundsätzlich
hingenommen werden (BGH WM 93, S. 277; OVG Münster, WM 87, S. 269; OVG Koblenz, WM 85, S.
378).
Die Mieter sind sogar berechtigt, für Kleinkinder, die die Klingelanlage am Haupteingang
des Mietshauses noch nicht erreichen können, einen Klingelknopf in einer Höhe
anzubringen, die noch von den Kindern erreicht wird (AG Münster, WM 83, S. 176).
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