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Sandkästen und Schaukeln – Muß der Vermieter sie zur Verfügung stellen? Selbsthilferecht der Mieter

Bei dieser Frage ist zu unterscheiden, ob es sich um ältere Gebäude oder um Neubauten handelt. 

  • Beim Bau neuer Mehrfamilienhäuser kann vom Vermieter erwartet werden, daß er in den Außenanlagen Spielgelände für Kinder anlegt, da die gesunde Entwicklung von Kindern gefahrloses und ungefährdetes Spielen voraussetzt (LG Freiburg, ZMR 76, S. 210). Der Vermieter kann dann selbst entscheiden, an welcher Stelle sich der Spielplatz befinden soll.
    Zum Teil ist auch in den Bauordnungen der einzelnen Länder geregelt, daß bei Mehrfamilienhäusern jetzt Spielplätze eingerichtet werden müssen.
  • Handelt es sich um älteren Wohnbestand, dann ist der Vermieter u.U. nicht mehr verpflichtet, seine Außenanlagen entsprechend nachzurüsten. Ist aber die Benutzung der Außenanlagen durch die Mieter (zumindest teilweise) gestattet, sind die Mieter berechtigt, auf eigene Kosten Schaukeln aufzustellen und Sandkästen einzurichten (AG Bonn, WM 94, S. 20; AG Darmstadt, WM 86, S. 211). Stellt der Vermieter selbst die Spielgeräte auf, können die übrigen Mitbewohner des Hauses ihm dies nicht verbieten (AG Aachen, WM 87, S. 83).
    Der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muß grundsätzlich hingenommen werden (BGH WM 93, S. 277; OVG Münster, WM 87, S. 269; OVG Koblenz, WM 85, S. 378).

    Die Mieter sind sogar berechtigt, für Kleinkinder, die die Klingelanlage am Haupteingang des Mietshauses noch nicht erreichen können, einen Klingelknopf in einer Höhe anzubringen, die noch von den Kindern erreicht wird (AG Münster, WM 83, S. 176).

 

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.03.1999

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