miete.gif (6703 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Eigenbedarf - Wann liegt er vor und wann nicht?
Rechtsprechungsübersicht

In den nachfolgenden Fällen haben die Gerichte das Vorliegen von Eigenbedarf  bejaht:

  • Der Vermieter will seinem Kind die Wohnung geben, weil er sonst befürchten muss, dass sich das Kind vom Elternhaus löst (Bundesgerichtshof Aktenzeichen RE VIII ARZ 4/87).

  • Der Vermieter will die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen, weil sie dadurch die Möglichkeit hat, eine Familie zu gründen und den Kinderwunsch verwirklichen kann (Bundesverfassungsgericht AZ 1 BvR 665/94).

  • Aus gesundheitlichen Gründen muß der Vermieter in eine kleinere bzw. in eine Erdgeschosswohnung ziehen.

  • Beim Vermieter führt Familienzuwachs zu größerem Platzbedarf.

  • Der Vermieter will im eigenen Haus wohnen, um die Heizung zu warten und das Haus zu verwalten (BGH AZ RE VIII ARZ 4/87).

  • Der Vermieter ist selbst aus der eigenen Mietwohnung gekündigt worden. Er kauft eine Eigentumswohnung und will einziehen (BVerfG AZ 1 BvR 696/93 und 1 BvR 501/93).

  • Der Vermieter möchte Wohnung und Arbeitsplatz im gleichen Haus haben. Das Haus liegt in repräsentativer und wohnlicher Umgebung, was einen positiven Einfluss auf die Geschäftspartner macht (BVerfG AZ 1 BvR 2048/93).

  • Der Vermieter möchte die Wohnung aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung nutzen. Dabei reicht es aber nicht, wenn er die Wohnung nur einmal die Woche bewohnt. Er muß sich mindestens acht Arbeitstage im Monat in der Wohnung aufhalten (Landesgericht Hamburg AZ 316 S 168/93).

  • Der Vermieter möchte die gekaufte Wohnung als Altersruhesitz nutzen (BGH AZ RE VIII ARZ 4/87).

In den nachfolgenden Fällen ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, daß kein Eigenbedarf vorliegt:

  • Der Vermieter gibt in der Kündigung keine konkrete Begründung an. Es reicht insbesondere nicht, wenn er nur anführt, dass er die Wohnung dringend selbst benötigt (Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 3 RE Miet 1/82).
  • Der Vermieter gibt nur an, daß die bisherige Wohnung ist deutlich kleiner ist als die vermietete, ohne den vermehrten Platzbedarf zu begründen (Landgericht Mannheim AZ 4 S 52/96).
  • Der Vermieter möchte einfach nur in den eigenen vier Wänden leben.
  • Der Vermieter möchte die Wohnung gewerblich nutzen.
  • Der Vermieter beansprucht überhöhten Wohnbedarf, z.B. für die 18-jährige Tochter eine 107 Quadratmeter große Wohnung (LG Bremen AZ 2 S 324/91) oder für eine allein erziehende Mutter mit Kind eine 7-Zimmer-Wohnung (Bundesverfassungsgericht AZ 1 BvR 308, 336, 356/88).
    Aber Achtung: Nicht jeder Wunsch nach größerem Wohnraum ist an sich schon rechtsmissbräuchlich. Begründen der Vermieter seinenWunsch nachvollziehbar und vernünftig, macht er wirksam Eigenbedarf geltend. Dabei berücksichtigen die Gerichte immer auch die gegenwärtigen Lebensumstände des Vermieters (LG Kiel AZ 1 S 315/89).
  • Hat der Vermieter selbst mit dem Mieter einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen, wusste er bei Vertragsabschluss aber schon, dass er die Wohnung in einigen Jahren für seine Kinder braucht, dann hat er mit dem Eigenbedarf ebenfalls Probleme. Er muß den Mieter bei Vertragsabschluß aufklären müssen und mit ihm einen Zeitmietvertrag abschließen (BVerfG AZ BvR 308, 336, 356/88).
  • Braucht der Vermieter aus beruflichen Gründen die Wohnung einmal in der Woche als Zweitwohnung, dann reicht das für Eigenbedarf nicht (LG Berlin AZ 3 C 575/94).
  • Der Vermieter meldet für seinen Sohn Eigenbedarf an, einziehen tut aber dann plötzlich die Tochter. Dann ist der Eigenbedarf nicht ordnungsgemäß begründet (LG Düsseldorf AZ 21 S 534/90).
  • Der Vermieter schiebt den Eigenbedarf nur vor.   Er benötigt die Wohnung gar nicht für sich oder Ihre Familie, sondern vermietet sie anderweit. Dann kann der Mieter Schadensersatz für Umzugs-, Prozess- und Maklerkosten verlangen und unter Umständen sogar dasjenige, was er jetzt in der neuen Wohnung mehr an Miete zahlen muß (Bayerisches Oberlandesgericht AZ RE Miet 2/82).
  • Im gleichen Haus stehen eine andere oder mehrere vergleichbare Wohnungen leer und der Vermieter oder die sonst eigenbedürftige Person könnte dort einziehen. Dann muß der Vermieter schon sehr gute Argumente dafür haben, warum er ausgerechnet die gekündigte Mieterwohnung benötigt. Allerdings müssen die freien Wohnungen nach Größe, Lage oder Zuschnitt als Alternative geeignet sein(BVerfG AZ 1 BvR 416/90).



 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 08.05.2001

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, daß wir für die Angaben auf diesen Seiten trotz aller Bemühungen um Aktualität und Genauigkeit keine Gewähr übernehmen können.

 

Zurück
Zurück zur Titelseite Mietrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing