Eigenbedarf - Wann liegt er
vor und wann nicht?
Rechtsprechungsübersicht
In den nachfolgenden Fällen haben die
Gerichte das Vorliegen von Eigenbedarf bejaht:
Der Vermieter will seinem Kind die
Wohnung geben, weil er sonst befürchten muss, dass sich das Kind vom Elternhaus löst
(Bundesgerichtshof Aktenzeichen RE VIII ARZ 4/87).
Der Vermieter will die Wohnung seiner
Tochter zur Verfügung stellen, weil sie dadurch die Möglichkeit hat, eine Familie zu
gründen und den Kinderwunsch verwirklichen kann (Bundesverfassungsgericht
AZ 1 BvR 665/94).
Aus gesundheitlichen Gründen muß
der Vermieter in eine kleinere bzw. in eine Erdgeschosswohnung ziehen.
Beim Vermieter führt Familienzuwachs
zu größerem Platzbedarf.
Der Vermieter will im eigenen Haus
wohnen, um die Heizung zu warten und das Haus zu verwalten
(BGH AZ RE VIII ARZ 4/87).
Der Vermieter ist selbst aus der
eigenen Mietwohnung gekündigt worden. Er kauft eine Eigentumswohnung und will einziehen
(BVerfG AZ 1 BvR 696/93 und 1 BvR 501/93).
Der Vermieter möchte Wohnung und
Arbeitsplatz im gleichen Haus haben. Das Haus liegt in repräsentativer und wohnlicher
Umgebung, was einen positiven Einfluss auf die Geschäftspartner macht (BVerfG AZ 1 BvR
2048/93).
Der Vermieter möchte die Wohnung aus
beruflichen Gründen als Zweitwohnung nutzen. Dabei reicht es aber nicht, wenn er die
Wohnung nur einmal die Woche bewohnt. Er muß sich mindestens acht Arbeitstage im Monat in
der Wohnung aufhalten (Landesgericht Hamburg AZ 316 S 168/93).
Der Vermieter möchte die gekaufte
Wohnung als Altersruhesitz nutzen (BGH AZ RE VIII ARZ 4/87).
In den nachfolgenden Fällen ist die Rechtsprechung
davon ausgegangen, daß kein Eigenbedarf vorliegt:
- Der Vermieter gibt in der Kündigung keine konkrete
Begründung an. Es reicht insbesondere nicht, wenn er nur anführt, dass er die
Wohnung dringend selbst benötigt (Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 3 RE Miet
1/82).
- Der Vermieter gibt nur an, daß die bisherige Wohnung
ist deutlich kleiner ist als die vermietete, ohne den vermehrten Platzbedarf zu begründen
(Landgericht Mannheim AZ 4 S 52/96).
- Der Vermieter möchte einfach nur in den eigenen vier
Wänden leben.
- Der Vermieter möchte die Wohnung gewerblich
nutzen.

- Der Vermieter beansprucht überhöhten Wohnbedarf,
z.B. für die 18-jährige Tochter eine 107 Quadratmeter große Wohnung (LG Bremen AZ 2 S
324/91) oder für eine allein erziehende Mutter mit Kind eine 7-Zimmer-Wohnung
(Bundesverfassungsgericht AZ 1 BvR 308, 336, 356/88).
Aber Achtung: Nicht jeder Wunsch nach größerem Wohnraum ist an sich schon
rechtsmissbräuchlich. Begründen der Vermieter seinenWunsch nachvollziehbar und
vernünftig, macht er wirksam Eigenbedarf geltend. Dabei berücksichtigen die Gerichte
immer auch die gegenwärtigen Lebensumstände des Vermieters (LG Kiel AZ 1 S 315/89).
- Hat der Vermieter selbst mit dem Mieter einen
unbefristeten Vertrag abgeschlossen, wusste er bei Vertragsabschluss aber schon, dass er
die Wohnung in einigen Jahren für seine Kinder braucht, dann hat er mit dem Eigenbedarf
ebenfalls Probleme. Er muß den Mieter bei Vertragsabschluß aufklären müssen und mit
ihm einen Zeitmietvertrag abschließen (BVerfG AZ BvR 308, 336, 356/88).
- Braucht der Vermieter aus beruflichen Gründen die
Wohnung einmal in der Woche als Zweitwohnung, dann reicht das für Eigenbedarf nicht (LG
Berlin AZ 3 C 575/94).
- Der Vermieter meldet für seinen Sohn Eigenbedarf an,
einziehen tut aber dann plötzlich die Tochter. Dann ist der Eigenbedarf nicht
ordnungsgemäß begründet (LG Düsseldorf AZ 21 S 534/90).
- Der Vermieter schiebt den Eigenbedarf nur vor.
Er benötigt die Wohnung gar nicht für sich oder Ihre Familie, sondern vermietet
sie anderweit. Dann kann der Mieter Schadensersatz für Umzugs-, Prozess- und Maklerkosten
verlangen und unter Umständen sogar dasjenige, was er jetzt in der neuen Wohnung mehr an
Miete zahlen muß (Bayerisches Oberlandesgericht AZ RE Miet 2/82).
- Im gleichen Haus stehen eine andere oder mehrere
vergleichbare Wohnungen leer und der Vermieter oder die sonst eigenbedürftige Person
könnte dort einziehen. Dann muß der Vermieter schon sehr gute Argumente dafür haben,
warum er ausgerechnet die gekündigte Mieterwohnung benötigt. Allerdings müssen die
freien Wohnungen nach Größe, Lage oder Zuschnitt als Alternative geeignet sein(BVerfG AZ
1 BvR 416/90).


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