Wann ist eine fristlose
Kündigung möglich?
Beide Vertragsparteien können grundsätzlich dann fristlos kündigen, wenn der
jeweils andere den Mietvertrag schwerwiegend verletzt hat. Die
Vertragsverletzung muß so grob sein, daß dem anderen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
Beispiele: Der Vermieter wird der Mieterin gegenüber handgreiflich. Der Mieter
beleidigt den Vermieter schwer.
Der Mieter kann außerdem fristlos kündigen, wenn ihm die Wohnung nicht
rechtzeitig übergeben wird oder wenn der Vermieter sie ihm später vorenthält.
Beispiele: Der Mieter will am 01.09. einziehen; der Vormieter ist noch nicht ausgezogen.
Der Mieter ist in Urlaub, währenddessen beginnt der Vermieter Bauarbeiten im Treppenhaus.
Nach Rückkehr aus dem Urlaub kann der Mieter seine Wohnung nicht betreten.
Der Mieter kann außerdem fristlos kündigen, wenn die Benutzung der Wohnung seine Gesundheit
erheblich gefährdet (§ 544 BGB). Dieses Problem tritt häufig bei
schimmelbefallenen Altbauten auf. Von einer voreiligen Kündigung ist jedoch abzuraten. Es
sollte jedenfalls festgestellt werden, ob nicht durch richtiges Lüftungsverhalten der
Schimmel evtl. in den Griff zu bekommen ist.
Der Vermieter kann fristlos kündigen, und zwar insbesondere dann, wenn der Mieter die
Wohnung vertragswidrig gebraucht und so die Rechte des Vermieters erheblich
verletzt werden und der Mieter trotz Abmahnung sein Verhalten fortsetzt (§ 553 BGB).
Beispiel: Der Mieter eines 1-Zimmer-Appartements belegt die Wohnung über Monate hinweg
mit zusätzlich 6 Verwandten. Auch auf die Aufforderung des Vermieters, diese Leute in die
Wüste zu schicken, bleiben sie dort wohnen. Dann kann der Vermieter kündigen.
Ferner kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung
der Miete erheblich in Verzug gerät (§ 554 BGB). Das ist dann der Fall, wenn
der Mieter zwei aufeinander folgende Mieten nicht gezahlt hat oder mit Teilen von
Mietraten in Verzug ist und der geschuldete Betrag insgesamt zwei Monatsmieten erreicht.