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Wer muß im Prozeß was beweisen?

In den allermeisten Fällen lassen sich Streitigkeiten um eine Mietminderung außergerichtlich beilegen. Häufig beseitigt der Vermieter rasch den Schaden und es herrscht wieder eitel Sonnenschein zwischen den Parteien. Oder aber der Vermieter läßt, wenn eine sofortige Beseitigung nicht möglich ist, sich auf eine vereinbarte Mietminderung ein.
Herrscht aber Streit darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wie er zu bewerten ist, dann gelten im Prozeß die folgenden Beweisregeln:

  • Der Mieter muß beweisen, daß ein Mangel vorliegt. Kann er das, dann...

  • muß der Vermieter beweisen, daß entweder der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat oder daß der Mangel so geringfügig ist, daß er keine Mietminderung rechtfertigt oder daß der Mieter den Mangel durch  Fortzahlung der Miete akzeptiert hat oder von Anfang an kannte.

Solche Streitigkeiten können teuer kommen, denn häufig kann das Vorliegen eines Mangels nur durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten bewiesen werden - und das kostet oft gleich eine vierstellige Summe, die der Mieter vorschießen muß. Zwar gibt es eine Rechtsprechung, nach der der Mieter diesen Vorschuß dann wieder von der Miete einbehalten darf (LG Offenburg, WM 83, S. 300, LG Hamburg, WM 83, S. 290, AG Hambur, WM 84, S. 299, AG Köln, WM 80, S. 6). Stellt der Sachverständige dann fest, daß kein Mangel da oder der Mangel geringfügig ist, dann bleibt der Mieter auf diesen Kosten sitzen und muß Sie dem Vermieter zusätzlich zur zu Unrecht geminderten Miete zurückzahlen. Wer sich als Mieter also auf solche Streitigkeiten einläßt, tut gut daran, beizeiten zuvor eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dabei sollte er sich aber erkundigen, ob sie für den konkreten Fall noch eintritt. Das ist nämlich dann nicht der Fall, wenn der Mangel bereits besteht, bevor die Versicherung abgeschlossen wird.

Auch der Vermieter kann sich übrigens für solche Fälle rechtsschutzversichern - und das sollte er auch frühzeitig tun, wenn sich abzeichnet, daß er sich einen Mieter eingefangen hat, der krampfhaft danach sucht, wie er aus seinen Zahlungsverpflichtungen hinauskommen könnte.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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