miete.gif (6703 Byte)

Info by

logo4.gif (2996 Byte)

 

Der Wohnung fehlt eine zugesicherte Eigenschaft 

Auch in diesem Falle kann der Mieter die Miete mindern. Der Hauptfall besteht darin, wenn die Wohnung tatsächlich kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben (z.B. statt der zugesicherten 90 qm nur 80 qm groß ist). In diesem Falle ist aber Vorsicht geboten. Die Rechtsprechung ist nämlich lokal unterschiedlich. In Hamburg (LG Hamburg, WM 90, S. 497) und in Münster (LG Münster, WM 90, S. 146), ist eine Quadratmeterangabe im Mietvertrag noch keine ausdrückliche Zusicherung. Zugesichert ist eine Wohnungsgröße nur dann, wenn sich aus dem Mietvertrag ergibt, daß die Wohnungsgröße für den Mieter von besonderer Bedeutung war (so auch LG Mannheim, WM 89, S. 11). 

Von einer Zusicherung kann evtl. ausgegangen werden, wenn neben der Angabe zur Wohnungsgröße der Mietvertrag auch eine Vereinbarung über den Quadratmeterpreis enthält. Für eine Zusicherung plädieren das LG München (WM 87, S. 217) und das Amtsgericht Duisburg (WM 87, S. 217). Dagegen plädieren das Landgericht Berlin (WM 87, S. 49) sowie das LG Cleve (WM 88, S. 13). Welche Rechtsprechung bei Ihnen lokal gilt, erfragen Sie bitte vor Ort bei einem Fachmann. Dieser kann dann auch entscheiden, ob die Wohnungsgröße nach Ihrem Mietvertrag zugesichert ist. 

Dabei können Sie generell davon ausgehen, daß sich eine Nachfrage bei einer Abweichung ab 10 % der Wohnfläche lohnt.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

Zurück
Zurück zur Titelseite Mietrecht
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Zur Homepage der Kanzlei Kaßing