Der Wohnung fehlt eine
zugesicherte Eigenschaft
Auch in diesem Falle kann der Mieter die Miete mindern. Der Hauptfall besteht
darin, wenn die Wohnung tatsächlich kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben (z.B. statt
der zugesicherten 90 qm nur 80 qm groß ist). In diesem Falle ist aber Vorsicht geboten.
Die Rechtsprechung ist nämlich lokal unterschiedlich. In Hamburg (LG Hamburg, WM 90, S.
497) und in Münster (LG Münster, WM 90, S. 146), ist eine Quadratmeterangabe im
Mietvertrag noch keine ausdrückliche Zusicherung. Zugesichert ist eine Wohnungsgröße
nur dann, wenn sich aus dem Mietvertrag ergibt, daß die Wohnungsgröße für den Mieter
von besonderer Bedeutung war (so auch LG Mannheim, WM 89, S. 11).
Von einer Zusicherung kann evtl. ausgegangen werden, wenn neben der Angabe zur
Wohnungsgröße der Mietvertrag auch eine Vereinbarung über den Quadratmeterpreis
enthält. Für eine Zusicherung plädieren das LG München (WM 87, S. 217) und das
Amtsgericht Duisburg (WM 87, S. 217). Dagegen plädieren das Landgericht Berlin (WM 87, S.
49) sowie das LG Cleve (WM 88, S. 13). Welche Rechtsprechung bei Ihnen lokal gilt,
erfragen Sie bitte vor Ort bei einem Fachmann. Dieser kann dann auch entscheiden, ob die
Wohnungsgröße nach Ihrem Mietvertrag zugesichert ist.
Dabei können Sie generell davon ausgehen, daß sich eine Nachfrage bei einer
Abweichung ab 10 % der Wohnfläche lohnt.