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Für die Minderung muß ein Mangel vorliegen

 

"Mangel" ist grundsätzlich jede für den Mieter nachteilige Abweichung des Zustandes der Wohnung von dem Zustand, den der Vermieter eigentlich schuldet. Dabei kann es sich entweder um typische Mängel handeln, wie z.B. Feuchtigkeitsschäden, undichte Fenster, eine defekte Heizung oder auch um Beeinträchtigungen, die von außerhalb der Wohnung kommen, wie z.B. übermäßige Lärmbelästigung durch Nachbarn oder Baustellenlärm.

 

 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 31.01.1999

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